Italien – Anmeldepflicht der Handelsvertreter in der ENASARCO

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ENASARCO ist die ital. Sozialversicherungsanstalt für Handelsvertreter. Die beauftragenden Unternehmen sind verpflichtet, die in Italien tätigen Handelsvertreter bei der ENASARCO anzumelden.

Gemäß Artikel 2, Absatz 1 der geltenden Verordnung der institutionellen Tätigkeiten (Regolamento delle Attività Istituzionali), betrifft die Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt die Handelsvertreter, die einzeln und in Form einer Gesellschaft oder jedenfalls in Form einer Vereinigung, unabhängig von ihrer Rechtsform (Aktiengesellschaft oder Personengesellschaft), tätig sind und für die Verpflichtungen der Gesellschaft unbeschränkt haften.

Agenten und Handelsvertreter, die in Italien für italienische oder ausländische Auftraggeber, die ihren Sitz oder eine eventuelle Niederlassung in Italien haben, tätig sind, müssen bei der ENASARCO angemeldet sein.

Bei Unternehmen, die z. B. in Form von Personengesellschaften tätig sind, werden angemeldet:

Offene Handelsgesellschaft: alle Gesellschafter;

Kommanditgesellschaft: Es werden nur unbeschränkt haftende Gesellschafter angemeldet (wenn der Fall des Art. 2314 Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuches nicht zutrifft).

Die Anmeldung bei der ENASARCO muss von dem beauftragenden Unternehmen innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn des Handelsvertreterverhältnisses erfolgen.

Zum Zeitpunkt der ersten Registrierung weist die ENASARCO dem Hauptunternehmen eine Positionsnummer, dem Agenten eine Seriennummer und der Agenturfirma eine Identifikationsnummer zu.

Diese Nummern müssen in allen Mitteilungen an die Stiftung stets angegeben werden.

Die Anmeldepflicht gilt auch in allen Fällen, in dem dies von EU-Normen vorgesehen ist. Ausländische Auftraggeber, die keinen Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben, müssen ihre Handelsvertreter bei der ENASARCO auch anmelden lassen, wenn diese gewöhnlich in Italien tätig sind oder einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit dort ausüben (Absatz 2).

Es besteht auch ein Anmeldungsrecht für Handelsvertreter, die zwar nicht der Anmeldepflicht unterliegen, weil sie gewöhnlich für ausländische Unternehmen im Ausland tätig sind, dies aber beantragen (Absatz 3).


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