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Jugendarrest wegen Sachbeschädigung und Vortäuschens einer Straftat

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Mit einem Urteil vom 21.02.17 hat das Amtsgericht München (Jugendrichter), Aktenzeichen 1022 Ds 461 Js 225774 / 16 jug, einen 20-jährigen Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Vortäuschens einer Straftat zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie vier Tagen Kurzarrest verurteilt.

Im vorliegenden Fall zündete der wohnungslose Angeklagte am 17.10.2016 gegen 22 Uhr in einem Innenhof der Baader Straße in München den Inhalt eines Altpapiercontainers an. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 260 Euro.

Am 01.11.2016 gab der Angeklagte im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung an, am Vorabend von einem sogenannten Horrorclown angegriffen worden zu sein. Dabei habe ihn der Horrorclown Schnittverletzungen im Gesicht zugefügt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der zuständigen Jugendrichterin am Amtsgericht München zeigte sich der Angeklagte bezüglich beider angeklagter Taten geständig. 

Das Gericht wendete vorliegend Jugendstrafrecht an. Nach Ansicht der Richterin sei das Vorliegen von Reifeverzögerungen nicht ausgeschlossen.

Um dem Angeklagten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen wurde er angewiesen 80 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Zum einem soll der Angeklagte dadurch eine Tagesstruktur gewinnen. Zum anderen soll ihm dadurch auch noch einmal den Unwertgehalt der beiden Taten vor Augen gehalten werden.

Aufgrund der Tatsache, dass seine zweite Tat zu einem erheblichen Polizeieinsatz geführt hat, sei es, so das Gericht, erforderlich, um den Angeklagten zum Nachdenken zu bewegen, gegen ihn einen viertägigen Kurzarrest zu verhängen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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