Jugendstrafrecht: Kein Ermessen des Gerichtes bei der Einziehung

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Seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 hat das Strafgericht bei jedem Urteil die Einziehung des durch die Tat erlangten anzuordnen, wenn es einen solchen Tatertrag gibt. Doch gilt dies auch ausnahmslos für das Jugendstrafverfahren?


Dem Bundesgerichtshof lag die Frage zur Entscheidung vor, ob das Tatgericht im Jugendstrafverfahren einen Ermessensspielraum bei der Anordnung der Einziehung des durch die Tat Erlangten habe.

Der Bundesgerichtshof beantwortete diese Frage in seinem Urteil vom 20.1.2021 dahingehend, dass das Tatgericht auch bei Jugendstrafverfahren keinen Ermessensspielraum bei der Anordnung der Einziehung des durch die Tat Erlangten habe.

Das Gericht hat also auch in Jugendstrafverfahren den Vermögensvorteil einzuziehen, den der Täter durch die Tat erlangt hat.

Der Bundesgerichtshof erklärte, weder der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts noch die Unzulässigkeit von Geldstrafen im Jugendstrafrecht stünden dieser Wertung entgegen.

Auch der Umstand, dass es im Jugendstrafverfahren keine Adhäsion gebe, ändere hieran nichts.

Das fehlende Ermessen des Tatrichters im Strafprozess werde durch die Härtefallklausel des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO wieder aufgefangen.

Nach dieser Vorschrift kann die Einziehung der Taterträge unterbleiben, sofern spezialpräventive Gründe im Einzelfall gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen sprechen.


                       Bedeutung für die Strafverteidigung

Grundsätzlich war es schon immer wichtig, dass das aus der Tat Erlangte durch konsequente Verteidigung möglichst klein zu halten. Dies war schon immer aufgrund der Bedeutung des Taterfolges für die Strafzumessung wichtig.


Nunmehr ist in allen Strafverfahren das Kleinhalten des materiellen Taterfolges auch dafür wichtig, die von dem Täter zu leistenden Einziehungssummen kleinzuhalten.


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