Justizministerium Baden-Württemberg: Alle Änderungen der Straßenverkehrsordnung seit 2009 unwirksam!

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Nachdem die Neuerung der Straßenverkehrsordnung 2020 aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot (alle Rechtsgrundlagen sind zu nennen) bereits gescheitert ist, verkündete das Justizministerium in Baden-Württemberg nunmehr, dass seiner Ansicht nach wegen weiterer Zitier-Fehler sämtliche Novellierungen der StVO seit 2009 gleichfalls unwirksam seien, was sich erheblich auf den Bußgeldkatalog und damit auf Punkte, Fahrverbote und Bußgelder auswirkt, die dann auf dem Stand von August 2009 zu verhängen wären.


Was verlangt das Zitiergebot?

Das Grundgesetz schreibt in Artikel 80 Abs. 1 S. 3 vor, dass die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben ist. Unterbleibt dieser Schritt, ist die Verordnung zumindest teilweise null und nichtig. Dies hat in diesem Jahr dazu geführt, dass der Bußgeldkatalog nicht wie beabsichtigt verschärft werden und etwa nicht wesentlich früher Fahrverbote verhängt und höhere Bußgelder angesetzt werden konnten.


Die Einschätzung des baden-württembergischen Justizministeriums wird zwar längst nicht überall geteilt, allerdings ist die Frage bisher nicht gerichtlich geklärt.

 Insbesondere in Baden-Württemberg, also in den Oberlandesgerichtsbezirken Karlsruhe und Stuttgart, sollte auf den Standpunkt des „eigenen“ Justizministeriums verwiesen werden.


Weitreichende Konsequenzen für Autofahrer

So wären etwa die Verschärfungen beim Telefonieren am Steuer, die Regelungen für E-Bikes und E-Roller, die Bildung der Rettungsgasse oder die Winterreifenpflicht hinfällig.

 Somit bestehen für Autofahrer zahlreiche Anhaltspunkte, Punkte und Bußgelder abzuwenden, für nicht länger als drei Jahre abgeschlossene Verfahren sind Wiederaufnahmen möglich, was sich gerade bei „Wiederholungstätern“ mit einigen Punkten im Fahreignungsregister für diese positiv auswirken kann.


Übrigens: Im Hinblick auf die „alte Rechtslage“ existieren ebenfalls verschiedene Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung gegen das Fahrverbot, weshalb dessen Anordnung nicht ohne Überprüfung hingenommen werden sollte.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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