Kann ein Restschuldbefreiungsantrag nochmals gestellt werden?

  • 5 Minuten Lesezeit

Am 01. Januar 2021 war es so weit und eine weitere Reform des Insolvenzrechts trat in Kraft. Mit dieser Änderung der Insolvenzordnung kam unter anderem die Erleichterung, schneller nach einem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung zu erhalten. Hierdurch kamen aber auch für Antragsteller und Antragstellerinnern viele Fragen auf.

Wie verhält es sich zum Beispiel, wenn Sie bereits nach einem Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag die Wohlverhaltensphase durchlaufen haben? Haben auch Sie die Möglichkeit nochmals einen Insolvenzantrag und einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, obwohl Ihnen eventuell die Restschuldbefreiung in einem bereits absolvierten Insolvenzverfahren versagt worden ist oder Sie bereits Restschuldbefreiung erhalten haben?

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren durch die Reform des Insolvenzrechts

Mit der Reform des Insolvenzrechts wurde die EU-Richtlinie zur Restrukturierung und der Insolvenz umgesetzt. Dies wurde bereits seit längerem geplant, schien aber umso mehr vonnöten, als uns die Covid-19-Pandemie erreicht hat.

Durch diese Reform wurde daher auch auf die aktuelle schwierige Lage vieler Schuldner und Schuldnerinnen eingegangen. Der größte Vorteil der Änderungen ist für Privatpersonen wahrscheinlich die Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre. Wenn Sie jetzt einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen, können Sie Ihre Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren, anstatt der bisherigen sechs Jahre erlangen. Diese kürzere Wohlverhaltensphase hatten Schuldnerberatungen schon lange gefordert.

Zunächst ist diese Regelung erst einmal bis zum 30. Juni 2024 befristet. Danach soll erneut entschieden werden, ob dieser kürzere Zeitraum beibehalten wird. Meinen Rechtstipp zu diesem Thema können Sie gerne unter Restschuldbefreiung in 3 Jahren - Kommt die erwartete Reform? nachlesen.

Es ist daher nur verständlich, dass sich auch Schuldner, die bereits ein Insolvenzverfahren hinter sich haben, fragen, ob sie nochmals die Möglichkeit auf Erlangung einer Restschuldbefreiung haben. Können auch diese Schuldner einen erneuten Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen? Schließlich würde auch Ihnen die kürzere Restschuldbefreiungsphase zugutekommen. Um hier eine Antwort geben zu können, muss im Großen und Ganzen zwischen zwei Szenarien unterschieden werden.

Ihnen wurde nach dem ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt

§ 287a Abs. 2 der Insolvenzordnung bestimmt, wann ein Restschuldbefreiungsantrag unzulässig ist. Demnach können Sie erst nach fünf Jahren einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag stellen, wenn Ihnen die Restschuldbefreiung nach § 297 InsO versagt worden ist. Dies geschieht, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt und der Schuldner zwischen dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder im Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden ist. Weiterhin muss das Strafmaß eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten überschritten haben. Bei diesen Straftaten handelt es sich grob gesagt um Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung. Wenn dieser Versagungsantrag bereits länger als fünf Jahre zurückliegt, können Sie einen neuen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen.

Sollte Ihnen aber die Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nr. 5,6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt worden sein, können Sie bereits nach drei Jahren einen erneuten Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen. Hierbei handelt es sich insbesondere um grobe Obliegenheitsverletzung und um falsche oder grob fahrlässig getätigte Angaben in der Restschuldbefreiungsphase. Diese Frist von drei Jahren gilt ebenfalls, wenn solche Gründe gemäß § 297a InsO nachträglich bekannt geworden sind und die Restschuldbefreiung daraufhin versagt worden ist.

Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber jedem eine zweite Chance auf Erlangung der Restschuldbefreiung geben und ermöglicht es daher, auch zum wiederholten Male einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Sie haben bereits nach einem erfolgreich durchlaufenden Insolvenzfahren Restschuldbefreiung erhalten

Zwar ist es niemandem zu wünschen, dennoch kann es passieren, dass Sie trotz bereits erteilter Restschuldbefreiung wieder in die Schuldenspirale geraten. Auch durch die Covid-19-Pandemie sind viele Menschen unverschuldet in Not geraten. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass auch Schuldner, die bereits eine Restschuldbefreiung erhalten haben, einen erneuten Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen können. Allerdings ist dies erst nach elf Jahren möglich. Vorher kann ein Restschuldbefreiungsantrag nicht gestellt werden. Hier wurde durch die Reform die Frist von zehn Jahren sogar auf elf Jahre erhöht.
 Dem Schuldner soll bewusst sein, dass eine Insolvenz immer die letzte Möglichkeit zur Schuldenregulierung sein sollte. Trotzdem soll die Möglichkeit für einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag nie gänzlich ausgeschlossen sein.

Wie und wann stelle ich einen Restschuldbefreiungsantrag?

Für die letztendliche Erlangung der Restschuldbefreiung müssen alle gesetzlichen Formalien eingehalten werden. Bereits ein zu spät gestellter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann bewirken, dass Sie nicht mehr die Möglichkeit haben, eine Restschuldbefreiung im Anschluss des Insolvenzverfahrens zu erhalten. Dies gilt selbst, wenn Sie sich an alle sonstigen Voraussetzungen halten.

Einem Restschuldbefreiungsantrag muss zuallererst ein Insolvenzantrag vorangehen. Nur nach einem gerichtlichen Insolvenzverfahren erhält der Schuldner die Möglichkeit Restschuldbefreiung zu erlangen.

Mit einem Insolvenzantrag stellen Sie den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung. Diesen Insolvenzantrag kann der Privatschuldner selbst stellen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen von Gläubigern nicht mehr nachkommen kann und auch eine vorherige außergerichtliche Schuldenbereinigung zu keinem Erfolg führte. Es gibt aber auch die Möglichkeit des Fremdantrags. In diesem Fall wird der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger gestellt.

Wenn der Insolvenzantrag durch den Schuldner selbst gestellt wird, sollte dieser immer zusammen mit dem Restschuldbefreiungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
 Sollte der Insolvenzantrag jedoch ohne Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden oder der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger gestellt worden sein, so setzt das Insolvenzgericht eine Frist von zwei Wochen, um dies nachzuholen. Wichtig ist es hier zu wissen, dass die Frist unbedingt eingehalten werden muss. Ein späteres Nachreichen des Restschuldbefreiungsantrages ist nicht möglich. Die Folge wäre, dass der Schuldner nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit mehr hat, ohne ein erneutes Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung zu erhalten. Aus diesem Grund sollte der Restschuldbefreiungsantrag immer zusammen mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden.

Fazit

Das deutsche Insolvenzrecht macht es möglich, dass ein Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag ein weiteres Mal gestellt werden kann. Ein Schuldner soll immer die Möglichkeit haben, sich von seinen Schulden zu befreien. Es gibt jedoch verschiedene Szenarien, so kann ein Schuldner nach bereits erfolgreichem Erhalt der Restschuldbefreiung erst wieder nach elf Jahren einen neuen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen.

Wenn einem Schuldner die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht versagt worden ist, hat dieser bereits nach fünf, beziehungsweise drei Jahren die Möglichkeit einen erneuten Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Herauszufinden, wie die rechtliche Lage für Sie ist, ist nicht immer ganz einfach. Im Insolvenzrecht gibt es eine Menge zu beachten. Hier können Kleinigkeiten entscheidend sein. Aus diesem Grund macht es immer Sinn, sich durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Insolvenzrecht beraten zu lassen. Gerne können Sie hierfür einen Termin mit mir vereinbaren. Ich helfe Ihnen zuverlässig weiter.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sascha David Weber ,LL.M.

Beiträge zum Thema