Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bundeskartellamt hat immer wieder gegen Unternehmen wegen unerlaubter Preisabsprachen hohe Geldbußen verhängt. Aber was bedeutet solch eine Entscheidung für die Händler und Verbraucher? Ist eine Schadensersatzklage überhaupt möglich und lohnt sich eine solche?

Gem. § 33 des Gesetzes gegen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen (GWB) können durch ein Kartell Geschädigte von den Kartellanten den Schaden ersetzt verlangen, der ihnen durch den Kartellverstoß und damit durch die überhöhten Preise entstanden ist. Insoweit gilt seit 2005 auch in Deutschland die Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen. Damit muss der Kartellverstoß vor Gericht nicht noch mal bewiesen werden. Vielmehr ist ein Gericht an die Feststellung der Kartellbehörde gebunden (sog. „follow-on-Verfahren“). Um Anspruch auf Schadensersatz zu haben, reicht es damit zu beweisen, dass man durch die Kartellabsprache geschädigt wurde. Als geschädigt gelten laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs direkt und indirekt von den Preisabsprachen Betroffene (BGH Urteil v. 28.06.2011, Az.: KZR 75/10). Das heißt: Schadensersatzansprüche können beispielsweise im aktuellen Fall des Sanitär-Kartells Einzelhändler und Handwerker sowie auch Endverbraucher geltend machen.

Für Endverbraucher lohnt sich eine Schadensersatzgeltendmachung wegen des geringen Einkaufspreises in den meisten Fällen kaum. Insoweit kann man von einem Massenschaden sprechen. Gewerbliche Abnehmer sollten sich jedoch über ihre Möglichkeiten der Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen informieren. Erscheint die Anspruchsverfolgung rechtlich aussichtsreich und ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen kaufmännisch opportun bzw. geboten, können qualifizierte Anwälte einen konkreten Aktionsplan erstellen.

Grundsätzlich führen viele Wege zum Schadensersatz. So können Kartellschadensersatzansprüche im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchgesetzt werden. Erfolgt keine Einigung, muss abgewogen werden, ob ein gerichtliches Vorgehen im Rahmen einer Follow-on-Klage geboten bzw. empfehlenswert ist. Dabei ist es wichtig, dass geschädigte Abnehmer sowohl in der Identifizierungsphase, der Verhandlungsphase als auch in der Klagephase kompetent vertreten werden. 

Glauben Sie, zu dem Kreis der geschädigten Abnehmer zu gehören? Gerne erörtern wir mit Ihnen die einzelnen Aspekte dieser Angelegenheit ausführlich telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns, gerne auch per E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.

Beiträge zum Thema