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Wettbewerbsrecht: Erstberatung für Mitbewerber und Verbraucher

  • 6 Minuten Lesezeit
Wettbewerbsrecht: Erstberatung für Mitbewerber und Verbraucher

Ihr Mitbewerber wendet unlautere Mittel an oder haben Sie als Unternehmen eine Abmahnung erhalten, weil die Angaben auf Ihrer Homepage angeblich wettbewerbswidrig sind? Oder liegt ein Verstoß gegen den Verbraucherschutz vor? Der Wilde Westen der Wirtschaft – so könnte man das Wettbewerbsrecht bezeichnen. So schützen sich Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Erfahren Sie hier mehr.

Die wichtigsten Fakten

  • Das Gesetz schützt Mitbewerber und Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb.
  • Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dient der Unterbindung von Kartellbildungen.
  • Auch das Recht der Werbung wird durch das Wettbewerbsrecht geregelt.
  • Es gibt verschiedene Mittel, Verstöße zu reglementieren.
  • Fehlerhafte oder fehlende Angaben auf der Homepage können eine Abmahnung nach sich ziehen.

So gehen Sie vor

  1. Abmahnung erhalten? Bewahren Sie Ruhe und wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
  2. Unterschreiben Sie nicht ohne rechtlichen Rat die einstweilige Unterlassungserklärung.
  3. Beachten Sie Fristen, sonst droht eine einstweilige Verfügung.
  4. Überweisen Sie nicht voreilig die geforderten Kosten.
  5. Lassen Sie Ihre AGBs, das Impressum oder die Widerrufsbelehrung prüfen.

Was ist das Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern vor unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen und soll zugleich eine Kartellbildung verhindern. Damit dient es auch der Stabilisierung der Volkswirtschaft.

Die gesetzliche Grundlage des Lauterkeitsrechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Überwiegend werden die Spielregeln des wirtschaftlichen und fairen Verhaltens geregelt, die jedes Unternehmen im gegenseitigen Wettbewerb einzuhalten hat. Gleichzeitig schützt es das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Das Kartellrecht wird durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert. Es beinhaltet alle Rechtsnormen, die einen möglichst gleichmäßigen, ungehinderten Wettbewerb ermöglichen sollen. Das wird gewährleistet, indem es den freien Wettbewerb schützt und wettbewerbseinschränkende Vereinbarungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern verhindert.

Damit wird volkswirtschaftliche Stabilität geschaffen. Im Fokus des freien Wettbewerbs steht darüber hinaus auch die Vermeidung von Monopolen (z. B. marktbeherrschende Unternehmen, alleinige Anbieter eines Produktes).

Abmahnung erhalten? Was Sie wissen müssen

Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil ein Mitbewerber Ihnen eine Rechtsverletzung vorwirft? Die Liste der Rechtsverstöße, die abgemahnt werden können, ist lang. Die Abmahnung gibt dem Abgemahnten zunächst die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.

Eine Abmahnung sollte stets äußerst ernst genommen werden. Die sinnvollste Reaktion auf eine Abmahnung hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine ideale einheitliche Lösung gibt es leider nicht. Insofern sollten Sie die Abmahnung stets durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Abmahnungen können von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden und Verbraucherschutzzentralen sowie Industrie- und Handelskammern ausgesprochen werden. Folgende Inhalte sollten enthalten sein:

  • Berechtigungsnachweis zur Abmahnung
  • Schilderung des Sachverhalts
  • Aufforderung zur Unterlassung
  • Angemessene Frist für die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Hinweis auf gerichtliche Schritte, wenn Frist nicht eingehalten wird
  • ggf. anwaltliche Vollmacht

Allerdings kommt es in der Praxis häufig vor, dass Abmahnungen oft missbräuchlich verschickt werden, sei es um Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder um hohe Kostenerstattungsansprüche zu erheben, bei der in Wahrheit nur geringe oder gar keine Kosten anfallen.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Häufig wird der Abmahnung zudem eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, wodurch verhindert werden soll, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten zukünftig wiederholt (sog. Wiederholungsgefahr). Viele Empfänger einer solchen Abmahnung denken sich, dass man diese Unterlassungserklärung einfach unterschreiben kann, da dort ja „nichts Schlimmes“ geregelt sei. Hier ist jedoch äußerste Vorsicht geboten! Die Unterlassungserklärung hat weitreichende Konsequenzen.

Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung erklärt der Abgemahnte, dass er das abgemahnte Verhalten sofort abstellen und zukünftig unterlassen wird. Darüber hinaus verpflichtet er sich bei zukünftigen Verstößen eine teilweise sehr hohe Vertragsstrafe zu zahlen. In jedem Fall sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt die vorgefertigte Unterlassungserklärung prüfen und unter Umständen umformulieren.

Gegen den unlauteren Wettbewerb eines Mitbewerbers vorgehen

Jeder Mitbewerber ist berechtigt, Wettbewerbsverstöße eines Konkurrenten zu verfolgen und ggf. Schadensersatz geltend zu machen. So dürfen Unternehmen zur Gewinnmaximierung beispielsweise Verbraucher nicht unzumutbar belästigen oder potenzielle Kunden durch unlautere Drohung zu Kaufentscheidungen veranlassen. Weiterhin gilt auch, dass man den Mitbewerber nicht gezielt behindern, verunglimpfen oder herabsetzen darf, z. B. indem man Waren und Dienstleistungen oder auch Tätigkeiten durch Werbemaßnahmen negativ darstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn unwahre Angaben oder zu scharfe Äußerungen verbreitet werden.

Neben dem Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen stehen den verletzten Mitbewerbern Schadensersatzansprüche zu, wenn ein Verstoß schuldhaft erfolgt ist. Hat der Mitbewerber zudem durch einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß einen Gewinn erzielt, kann dieser Gewinn vom Staat eingezogen werden.

Wichtig: Ansprüche können nur sechs Monate ab Entstehung und Kenntnis geltend gemacht werden.

Welche Abmahngründe gibt es?

In der Praxis erhalten Unternehmen aus folgenden Gründen eine Abmahnung:

  • Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Fehlerhafte Angaben im Impressum bzw. in der
  • Anbieterkennzeichnung
  • Fehler bei Widerrufsbelehrungen
  • Fehlerhafte oder unzureichende Datenschutzerklärung
  • Fehler in den Pflichtinformationen
  • Wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen (Preiswerbung, Testergebnisse etc.)
  • Unrechtmäßige Verwendung von Marken, Namen oder Urheberrechten
  • Verstößen gegen die Preisangabenverordnung
  • Fehlerhafte Angaben bei Zahlungs- und Versandmöglichkeiten
  • Verstöße gegen den Jugendschutz
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Unerlaubte und irreführende Werbung
Abmahngründe im Wettbewerbsrecht
Häufige Abmahnungsgründe (Quelle: TrustetShops 2018)

Worauf Sie bei Internetauftritten und Werbemaßnahmen achten sollten

Online-Shop, Homepage oder die Händlerseite bei eBay, Amazon etc. – hierbei müssen Unternehmen wichtige Vorschriften beachten. Unternehmer müssen darauf achten, ob die Webseite bzw. bestimmte Bestandteile dieser, wie z. B. Fotos, Animationen, Grafiken, Töne, Videos, Texte, Designs usw., rechtlich einwandfrei gestaltet sind. Schnell verstößt man hier gegen geltende Gesetzesvorschriften und riskiert häufig Abmahnungen unterschiedlichster Art.

Unternehmen müssen sich um zahlreiche rechtliche Fragen kümmern. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Impressum, Widerrufsbelehrung etc. sowie ständige Abmahnwellen machen das Leben als Händler nicht gerade leicht. Ein weiteres Problem, das oft unterschätzt wird, ist die Frage nach einer Datenschutzerklärung – gerade in Hinblick auf die im Mai 2018 eingeführte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

In Zeiten von Instagram, Facebook oder Twitter scheint es, dass Werbung immer einfacher wird. Denn durch Social Media bzw. Suchmaschinenmarketing kann der Kunde gezielt angesprochen werden. Doch Vorsicht – auch hier müssen bestimmte gesetzliche Vorschriften beachtet werden.

Bei der E-Mail-Werbung bedarf es der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten. Es ist unzulässig, den Empfänger lediglich im Rahmen von Geschäftsbedingungen über die Zusendung von Werbe-Mails zu belehren. Es ist auch nicht erlaubt, dass ein schon im Vorfeld angekreuztes Zustimmungskästchen vorhanden ist.

Lassen Sie rechtliche Angaben und Dokumente, z. B. die Widerrufsbelehrung oder das Impressum, von einem Anwalt erstellen oder überprüfen – diese sind bestens mit den Fallstricken im Wettbewerbsrecht vertraut.

Droht eine Klage oder soll Klage eingereicht werden?

Wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können sowohl im Wege einer Klage als auch durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Um eine einstweilige Verfügung von einem Gericht zu erhalten, muss ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund im Rahmen eines Antrages formuliert und vorgetragen werden. Hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, sind die Ansprüche des antragstellenden Unternehmens vorläufig gesichert.

Wenn der Anspruchsgegner die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns einsieht, sollte man ihn zur Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung auffordern, wonach er den Inhalt der einstweiligen Verfügung als verbindliche Regelung für den Streitfall akzeptiert.

Foto(s): ©Pexels/Sebastian Voortman

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