Kaufrecht-Reform und Aktualisierungspflicht – das müssen Unternehmen bald beachten

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Zum 1. Januar 2022 wird das deutsche Kaufrecht umfassend reformiert. Diese Reform dient der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie und soll insbesondere im Bereich von Produkten mit digitalen Funktionen für ein hohes Verbraucherschutzniveau sorgen.

Das neue Kaufrecht bringt bedeutende Änderungen mit sich – insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht – und wird nun der digitalen Welt angepasst. Die Reform betrifft im Wesentlichen Kaufgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, damit einhergehend ist sie jedoch auch für Geschäfte zwischen Unternehmen (Händler und Hersteller) von Belang.

Denn im Rahmen der Reform wurde eine Aktualisierungspflicht für digitale Produkte eingeführt, die Verkäufer solcher Waren künftig erfüllen müssen. Welche Auswirkungen diese Aktualisierungspflicht für Hersteller, Händler und Kunden mit sich bringt, erfahren Sie hier:

Aktualisierungspflicht des Verkäufers

Nach der Reform trifft den Verkäufer künftig eine Aktualisierungspflicht für „Waren mit digitalen Elementen“.

Unter „Waren mit digitalen Elementen“ ist dabei zu verstehen, dass das Produkt digitale Inhalte bzw. Dienstleistungen enthält und ohne diese Inhalte ihre Funktion nicht erfüllen kann. Das digitale Element ist damit entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Produkts. Darunter fallen beispielsweise Smartphones und Tablets, aber auch digitale Haushaltsgeräte, moderne Autos und E-Bikes.

Im Rahmen dieser Aktualisierungspflicht muss der Verkäufer dem Käufer des digitalen Produkts Updates zur Verfügung stellen, die für die vertragsgemäße Verwendung der Kaufsache erforderlich sind. Diese Pflicht muss der Verkäufer während der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts erfüllen.

Zudem muss der Käufer über diese Aktualisierungen informiert werden.

Welche Aktualisierungen müssen bereitgestellt werden?

Von der gesetzlichen Aktualisierungspflicht sind insbesondere sicherheitsrelevante Updates umfasst. Diese diesen dazu, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Kaufsache zu gewährleisten, sodass das Produkt für eine gewisse Dauer genauso sicher verwendet werden kann, wie zum Zeitpunkt des Kaufs, und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt ist. Zudem soll die Aktualisierungspflicht sicherstellen, dass die Technik des digitalen Produktes auch dann funktionsfähig bleibt, wenn sich das digitale Umfeld ändert.

Demgegenüber sind von der gesetzlichen Pflicht keine Upgrades, also Verbesserungen der digitalen Elemente des Produkts, erfasst. Der Verkäufer ist demnach nicht dazu verpflichtet, dem Kunden Funktionserweiterungen zur Verfügung zu stellen.

Die Bereitstellung solcher Upgrades kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer vertraglich vereinbart werden. Dann hat der Unternehmer die Pflicht, diese zur Verfügung zu stellen.

Wie lange muss die Aktualisierungspflicht erfüllt werden?

Hier liegt ein zentrales Problem der neu eingeführten Aktualisierungspflicht. Denn deren Dauer ist gesetzlich nicht festgelegt worden.

Maßgeblich kommt es hier auf die Erwartungen des Käufers an. Damit kann die Dauer der Aktualisierungspflicht je nach den Umständen des Einzelfalls und je nach Produkt unterschiedlich lang ausfallen. Dabei können Werbeaussagen des Verkäufers, der Kaufpreis und die übliche Verwendungsdauer relevant sein.

Diese gesetzliche Lücke wird künftig von der Rechtsprechung auszufüllen sein.

Werden die digitalen Elemente des Produkts dauerhaft bereitgestellt, beträgt die Dauer der Aktualisierungspflicht grundsätzlich den Bereitstellungszeitraum, dabei aber mindestens zwei Jahre. Eine solche dauerhafte Bereitstellung liegt beispielsweise bei einem Navigationsgerät vor, dem fortlaufend Verkehrsdaten zur Verfügung gestellt werden oder bei einer Smartwatch, die zwingend eine Cloud-Anbindung benötigt.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Dauer der Aktualisierungspflicht vertraglich zu vereinbaren. Voraussetzung dazu ist, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über diesen Umstand informiert wurde und dem ausdrücklich und gesondert zustimmt. Nicht ausreichend ist es hier, dass die Abweichungen bloß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden. Vielmehr müssen diese besonders herausgestellt werden.

Bei neu hergestellten Sachen ist eine Einschränkung oder sogar ein Ausschluss der Aktualisierungspflicht zulässig.

Delegation der Aktualisierungspflicht auf den Hersteller

Grundsätzlich muss der Verkäufer des digitalen Produktes die Aktualisierungspflicht erfüllen. Dies wird den Handel jedoch vor enorme Herausforderungen stellen, da er die erforderlichen Updates in der Regel nicht selbst unmittelbar zur Verfügung stellen kann und daher auf die Mitwirkung der Hersteller angewiesen ist.

Daher ist es zu empfehlen, die Aktualisierungspflicht durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Hersteller des Produktes zu delegieren.

Ab wann besteht die Aktualisierungspflicht?

Auf Kaufverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, findet die Reform noch keine Anwendung. Demnach besteht die Aktualisierungspflicht für Produkte, die ab dem 1. Januar 2022 erworben werden.

Folgen bei Verletzung der Aktualisierungspflicht 

Kommt ein Verkäufer dieser Aktualisierungspflicht nicht nach und unterlässt es, den Kunden über Updates zu informieren und diese bereitzustellen, liegt ein Sachmangel vor. Ein solcher Mangel berechtigt den Kunden beispielsweise dazu, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, unter Umständen vom Vertrag zurückzutreten oder auch Schadensersatz geltend zu machen.

In einem solchen Fall kann dem Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten ein Regressanspruch zustehen.

Verbraucher muss Update installieren

Installiert der Verbraucher das ordnungsgemäß bereitgestellte Update nicht, ist er selbst für etwaige Mängel verantwortlich, die auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen sind. Daher entfällt die Haftung des Unternehmers für solche Mängel. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der Verbraucher über die Folgen der fehlenden Aktualisierung informiert wurde. 

Fazit

Die Kaufrecht-Reform stärkt die Rechte der Verbraucher beim Kauf von digitalen Produkten. Zugleich bringt sie jedoch gewisse Herausforderungen für Händler und Hersteller mit sich. Wir können Sie dabei unterstützen, diese Herausforderungen zu bewältigen und die gesetzlichen Anforderungen in Ihren Verträgen entsprechend umzusetzen! Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne zu all Ihren Fragen rund um das Thema Kaufrecht-Reform und Aktualisierungspflicht!

Foto(s): stock.adobe.com/Tierney

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