Kein Kaufvertrag bei berechtigter Angebotsrücknahme bei eBay

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Ein Online-Reisebüro, vertreten von der Kanzlei Kötz Fusbahn, obsiegte soeben vor dem Amtsgericht Dillenurg (Urteil vom 3. Juni 2014, Az. 5 C 153/14) in einer eBay-Sache. Das Reisebüro hatte versehentlich ein Angebot über eine Reise nach Berlin über Silvester eingestellt, verfügte aber nicht über das angebotene Kontingent an Hotelzimmern. Man hatte sich schlicht geirrt. 

Daraufhin nahm das Unternehmen das Angebot bei eBay wieder heraus - was dem Kläger allerdings nicht passte. Er bestand auf Erfüllung bzw. verlangte mit der Klage Schadensersatz für das anderweitig gebuchte, deutlich teurere Hotel. Das Amtsgericht Dillenburg entschied nun gegen ihn; ein Kaufvertrag sei wegen der AGB von eBay nicht zustande gekommen. Denn danach darf man ein Angebot zurücknehmen, wenn man (später) feststellt, dass es die Sache oder die Leistung nicht gibt. Das bedeutet vorliegend auch, dass es einer gesonderten Anfechtung der eigenen Erklärung (des Angebots) nicht bedarf, was noch umstritten ist.

Mit den weiteren Fragen des Urteils - nämlich, ob der Kläger tatsächlich der Höchstbietende war, was zweifelhaft war, und ob er sich nicht hätte an das Reisebüro wenden müssen, um anderweitig zu einer Lösung zu finden aus Gründen der Schadensminderungspflicht - musste sich das Gericht danach nicht mehr befassen.

Damit ist für eBay-Händler etwas mehr Rechtssicherheit geschaffen worden.


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