LG Landshut: Kein Autokauf für 1,- Euro bei berechtigter Angebotsrücknahme bei eBay

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Das LG Landshut hat mit Urteil vom 28.05.2014, Az. 42 O 634/14, entschieden, dass ein Angebot bei eBay berechtigterweise zurückgenommen werden kann und kein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Bieter zustande kommt, wenn der Verkäufer bei Einstellen seines Angebots einem Irrtum unterlegen war.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer und spätere Beklagte während einer Dienstpause ein gebrauchtes KFZ bei eBay eingestellt. Dabei bediente er sich der eBay-App, um das Angebot auf eBay zu veröffentlichen. Zur Erleichterung der Erstellung des Angebots ermöglicht die App die Abfrage von Daten, die bereits bei ähnlichen Angeboten eingetragen wurden. Durch Nutzung dieser Funktion kam es dazu, dass das Angebot des Beklagten automatisch mit verschiedenen Beschreibungen versehen wurde, die auf das tatsächliche Angebot nicht zutrafen. Unter anderem wurde das KFZ trotz nicht mangelfreien Zustandes als im „Top-Zustand“ und „sehr gepflegt“ beschrieben.

Unmittelbar nach Einstellen des Angebots wurde der Beklagte im Rahmen eines Rettungseinsatzes aus seiner Dienstpause entrissen und kehrte erst rund 3 Stunden, nach Beendigung des Einsatzes zurück, um das Angebot nochmals zu überprüfen. Dabei stellte der Beklagte die verschiedenen fehlerhaften Angaben fest und brach daraufhin die Auktion sofort ab. Mit korrigierten Angaben stellte der Beklagte sodann das Fahrzeug erneut ein.

Allerdings hatte der spätere Kläger in dem Moment, da der Beklagte die erste Auktion abbrach, bereits ein Angebot auf das KFZ abgegeben und berief sich nun auf die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 der eBay-AGB. Er forderte vom Beklagten zunächst Übergabe und Übereignung des fraglichen KFZ gegen Zahlung des Höchstgebotes von 1,- Euro im Moment des Auktionsabbruchs.

Dem kam der Verkäufer nicht nach, so dass er vom Käufer – der im Anschluss an die Auktion anwaltlich vertreten war und schließlich vom Kaufvertrag zurückgetreten war – auf Schadenersatz statt der Leistung klagte.

Das LG Landshut hat angesichts des Sachverhaltes nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen eines Erklärungsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB zustand, weil der Beklagte eine Willenserklärung in einem Zustand abgegeben habe, in der er sie nicht habe abgeben wollen. Das Gericht stellte dabei insbesondere auf den zeitlichen Ablauf ab: da die Auktion noch 7 Tage gelaufen wäre, der Beklagte sie aber bereits ca. 3 Stunden nach Einstellen abgebrochen habe, sei kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund denkbar, weshalb der Beklagte die Auktion hätte abbrechen sollen, wenn nicht aufgrund eines Irrtums.

Im Ergebnis war also zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Kläger (weder die Übergabe des KFZ zu einem Kaufpreis von 1,- Euro und auch) keinen Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen konnte.

Ausführliche Besprechung: http://internetrecht-freising.de/lg-landshut-kein-autokauf-fuer-1-euro-bei-berechtigter-angebotsruecknahme-bei-ebay/


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