Kein Steuervorteil für Wintergartenneubau
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Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sind nur Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die der Erhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer Immobilie dienen. Neubaumaßnahmen zählen jedoch nicht dazu. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz bestätigt.
Die Handwerkerkosten für ihren neuen Wintergarten des von ihnen selbst bewohnten Hauses wollte ein Ehepaar bei seiner Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistung geltend machen. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen aber nicht anerkennen, weil die Maßnahme steuerrechtlich als Neubau- und nicht als Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme einzuordnen sei.
Ob es sich um einen nichtbegünstigten Neubau handelt, richtet sich unter anderem nach der Wohnfläche. Wird durch die Handwerkerarbeiten das Gebäude erweitert und die Wohnfläche vergrößert, kommt eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall war der Wintergarten auf der bereits vorhandenen Terrasse errichtet worden, die ursprünglich nur mit 25 Prozent als Wohnfläche zu berücksichtigen ist. Mit dem Wintergarten erhöht sich die Wohnfläche um 50 Prozent, wenn der Wintergarten nicht beheizt ist. Mit Beheizung ist er sogar mit 100 Prozent als Wohnfläche zu berücksichtigen.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.10.2012, Az.: 4-K-1933/12)
steuerberater.net-Tipp: Eine Steuerermäßigung für Handwerkerkosten wird für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für den privaten Haushalt gewährt, beispielsweise für Garten- und Pflanzarbeiten, Tapezieren, Streichen, Bodenverlegen.
(WEL)
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