Kein Verlass auf Lichtautomatik bei Nebel!

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Besonders in der dunklen Jahreszeit gibt es in Norddeutschland immer wieder dichten Nebel. Die in Neufahrzeugen und jüngeren Gebrauchtfahrzeugen verbaute Lichtautomatik reagiert auf Helligkeitsunterschiede. Bei Nebel nach Sonnenaufgang wird das Licht nicht automatisch eingeschaltet.


Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. So lautet die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 3 StVO. Nur bei solcher Witterung dürfen auch Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. 


Ich komme morgens aus der Haustür. Die Sonne geht gerade auf…vermutlich. Es herrscht dichter Nebel. Vom Lotsenhöft läutet in regelmäßigen Abständen die Nebelglocke über die Elbe.
Mit dem Auto mache ich mich auf den Weg zur Arbeit. Mein Arbeitsweg führt mich an den Finkenwerder Westerweiden und den Neuenfelder Apfelplantagen vorbei, von Rübke durchs Moor nach Buxtehude. Bei den Westerweiden an der alten Süderelbe und im Rübker Moor wird der Nebel besonders dicht. Teilweise beträgt die Sicht unter 50 Meter und ich schalte Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte ein. 


Immer wieder kommen mir im dichtesten Nebel gerade neuere Fahrzeuge oft lediglich mit Tagfahrlicht entgegen. Das Tagfahrlicht besteht regelmäßig nur aus LED-Positionslichtern an der Fahrzeugfront, während das Fahrzeugheck unbeleuchtet bleibt. Offenbar vertrauen viele Verkehrsteilnehmer auf ihre Lichtautomatik. Die Lichtautomatik reagiert allerdings nur auf Helligkeitsunterschiede. Bei Nebel nach Sonnenaufgang wird das Licht daher nicht automatisch eingeschaltet! 


Das birgt bei Sichtweiten unter 50 Metern eine erhebliche Unfallgefahr. Der Unfall wäre wohl in jedem Fall vom Fahrzeugführer mitverschuldet, der auf seine Lichtautomatik vertraut und deshalb bei Nebel oder Regen am Tage das Abblendlicht nicht manuell eingeschaltet hat.


Zudem droht ein Bußgeld für den Beleuchtungsverstoß. Wer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage das Abblendlicht nicht einschaltet, zahlt ein Bußgeld von 25,- €. Wird hierdurch ein Schaden verursacht, erhöht sich das Bußgeld auf 35,- €. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist mit einem Bußgeld von 60,- € und einem Punkt in Flensburg zu rechnen.


Es gilt somit, wie bei allen derzeit im Vormarsch befindlichen Fahrerassistenzsystemen, dass der Fahrer der verantwortliche Fahrzeugführer bleibt und die Assistenzsysteme immer wieder überprüfen und gegebenenfalls selbst tätig werden muss. 


(Stand 01.11.2023)


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