Blitzer: Was gilt bei verschneiten Schildern und bei Nebel?

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Wer im Winter mit dem Pkw unterwegs ist, kann auf verschneite Schilder treffen. Hier stellt sich für den Fahrer die Frage, ob das verschneite Schild gültig ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass auch verschneite Schilder Gültigkeit haben, wenn einem deren Inhalt bekannt ist, soweit man das Schild bereits im unverschneiten Zustand kennt. Ein Verstoß wäre somit vorsätzlich. Problematisch wird für die Behörde sein, einem den Vorsatz nachzuweisen. Sollte man aber in der Verhandlung Angaben zur Sache machen – wozu man nicht verpflichtet ist – und vom Richter beispielsweise auf eine Frage entsprechend antwortet, ist ein höheres Bußgeld als im Bußgeldbescheid möglich, wenn der Richter einen entsprechenden Vorsatzhinweis gibt.

Wie verhält es sich mit Schildern, die man nicht kennt?

Eindeutig aufgrund ihrer typischen Form erkennbare Verkehrsschilder bleiben auch gültig, wenn sie ansonsten etwa durch Schnee oder Schmutz nicht mehr lesbar sind (vgl. adac.de). Dies ist etwa bei einem Stoppschild und beim „Vorfahrt gewähren“-Schild der Fall, da diese sich durch die typische achteckige Form beziehungsweise durch das auf der Spitze stehende Dreieck auch verschneit klar erkennen (s. adac.de). Wer behauptet, dass das Schild nicht lesbar war, muss dies auch glaubhaft machen können.

Welcher Abstand ist bei Nebel einzuhalten?

Grundsätzlich gilt: Mindestabstand in Metern = Geschwindigkeit in Kilometer pro Stunde. Somit sollte man bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand zum Vordermann halten. Bei Sichtweiten unter 50 Metern erlaubt der Gesetzgeber eine Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich seit Jahren speziell auf das Fahrverbots- und Bußgeldrecht im Verkehr spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung – er ist auch Dozent für andere Fachanwälte nach § 15 FAO – verliehen.


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