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Kein Verlustausgleich aus Vermietung zweier Immobilien

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Mit Urteil vom 12.07.2012, Aktenzeichen: S 16 AS 325/10, hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass den Klägern, welche zwar über Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld verfügen, jedoch aus Vermietung zweier Immobilien Verlust verbuchen, kein Verlustausgleich durch das Job-Center zusteht.

Im vorliegenden Fall bekam der Kläger wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Arbeitslosengeld II. Die fünfköpfige Familie trug beim Job-Center vor, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts verbiete die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich. Daher könne es offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, da die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten voraussetze, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.

Weiterhin bestünden auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers. Den Klägern standen die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung.


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