Keine Abschiebung bei Reiseunfähigkeit infolge latenter Suizidgefahr

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Ein an einer schweren psychischen Störung leidender serbischer Staatsangehöriger reichte der zuständigen Ausländerbehörde über 2 Jahre hinweg diverse fachärztliche Stellungnahmen ein, welche allesamt eine schwere depressive Störung mit latenter Suizidalität im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland feststellten.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic begehrte zunächst die Feststellung eines gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisses und mahnte die Ausländerbehörde zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, z. B. durch das Gesundheitsamt, an. Die Ausländerbehörde lehnte dieses ab und leitete Abschiebemaßnahmen ein.

Den von Rechtsanwalt Grgic gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte zunächst das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ab, weil es der Auffassung war, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei einer zwangsweisen Rückführung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen eintreten könnte und es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Erkrankung objektivierbar.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2012, Az. 7 B 1220/12, statt und verpflichtete die Ausländerbehörde, vor einer Abschiebung ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Reiseunfähigkeit infolge konkret vorgetragener Suizidgefahr bei drohender Abschiebung einzuholen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätige in seiner Entscheidung, dass die Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Amtsaufklärungspflicht zumindest ein amtsärztliches Gutachten einholen müsse, wenn sich aus einer Vielzahl vorgelegter fachärztlicher Berichte ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben.


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