Keine Altersdiskriminierung bei Suche nach Bewerbern mit wenig Berufserfahrung

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Wer Mitarbeiter mit „bis zu zwei Jahren Berufserfahrung" sucht und einen 39-jährigen Bewerber, mit neunjähriger Berufserfahrung ablehnt, benachteiligt diesen nicht wegen seines Alters, meint das Arbeitsgericht Köln.

Eine Anwaltskanzlei suchte auf ihrer Homepage Mitarbeiter „mit bis zu zwei Jahren Berufserfahrung". Ein im Jahre 1973 geborener Interessent mit neunjähriger Berufserfahrung bewarb sich auf die Ausschreibung per E-Mail mit 16 Dateianhängen. Er erhielt eine Absage.

Der Bewerber meint, er sei aufgrund seines Alters nicht eingestellt und damit diskriminiert  worden. Er verlangt Schadensersatz für den materiellen Schaden wegen seiner Nichteinstellung, sowie eine Entschädigung nach Antidiskriminierungsrecht. Das Ausschreibungskriterium im Stellengesuch „bis zu zwei Jahren Berufserfahrung" indiziert, dass Bewerber höheren Alters nicht eingestellt und somit diskriminiert werden sollen. Der Arbeitgeber solle doch beweisen, dass der (die) tatsächlich eingestellte Bewerber(in) besser qualifiziert sei.

Der Arbeitgeber meint, dass es dem Bewerber von vornherein nicht um eine Einstellung, sondern allein um das Einklagen von Entschädigungszahlungen gegangen sei. Dies sei daran zu erkennen, dass er in den vergangenen Jahren auch andere Arbeitgeber auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen seines Alters verklagt habe. Auch spräche der Umstand, dass der Bewerber sich per E-Mail mit Dateianhängen, die keinen guten Eindruck hinterlassen hätten, beworben habe, gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. Die Suche nach Bewerbern mit „bis zu zwei Jahren Berufserfahrung" sind schließlich durch das bei ihm bestehende Vergütungssystem gerechtfertigt, dass darin bestehe, auch „Einsteiger" einzupreisen und dabei das zur Verfügung stehende Budget nicht zu überschreiten. Die Einstellung eines Bewerbers mit neunjähriger Berufserfahrung hätte das Vergütungssystem gesprengt. Es ist also nicht das Alter, was zur Ablehnung des Bewerbers führte, sondern seine überlange Berufserfahrung, die den Bewerber zu teuer gemacht hätte. Die Dauer der Berufserfahrung ist indes kein nach Antidiskriminierungsrecht verbotenes Differenzierungskriterium.

Das Gericht weist die Ansprüche des Bewerbers zurück. Zwar sei seine E-Mail-Bewerbung durchaus als ernst gemeint anzusehen, jedoch ist er nicht „wegen seines Alters" nicht eingestellt und somit benachteiligt worden. Der Arbeitgeber hat in seiner Ausschreibung absolut nicht nach Bewerbern mit jüngerem Alter gesucht, sondern nach Bewerbern, die in sein Vergütungssystem passen würden. Dass der Bewerber noch niemals ein Jahresgehalt erwirtschaftet hat, welches der Arbeitgeber bereits seinen Berufsanfängern zahlt, ist ohne Bedeutung, denn es ist Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, welche Gehälter sie nach welchen Kriterien zahlt.

Da eine Diskriminierung „wegen des Alters" somit nicht vorliegt, sind die Ansprüche des Bewerbers mithin abzuweisen.

(Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.01.2012 - 3 Ca 3734/12)

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