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Keine Asche von Verstorbenen auf Privatgrundstücken

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Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 , Aktenzeichen 7 A 10005/12.OVG, darf die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in dessen Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu dürfen. Unter Verweis auf den in Rheinland-Pfalz bestehenden und diesem Vorhaben entgegenstehenden Friedhofzwang (siehe § 8 BestG) lehnte die zuständige Behörde diesen Antrag ab. Auch liege vorliegend keine Ausnahme nach § 4 BestG vor. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein. Auch seine Klage zum Verwaltungsgericht Trier hatte kein Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung. 

Nach Ansicht des Gerichts sei die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Urnenasche nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Danach steht der bestehende Friedhofszwang im Einklang mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bestattungsrechts den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Friedhofszwang diene einem legitimen Zweck, nämlich der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Da inzwischen anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und so genannten Friedwäldern zulässig sind, habe der Gesetzgeber dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen.


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