Keine fristlose Kündigung wegen Meinungsäußerung über den Arbeitgeber auf Facebook und YouTube

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Das BAG hat mit Entscheidung vom 31.07.2014 – 2 AZR 505/13 – die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen auf „YouTube“ und „Facebook“ für unwirksam erachtet.

Der Sachverhalt

Im Betrieb der Arbeitgeberin fand auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes statt. Nachdem es Unstimmigkeiten bei der Wahl gegeben hatte, stellte ver.di beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen und schlug hierbei erneut den nun klagenden Arbeitnehmer vor. Einige Tage später wurde von dem Kläger ein von ver.di produziertes Video über YouTube und Facebook verbreitet. Der Kläger erklärte in dem Video, im Betrieb seines Arbeitgebers gebe es „Probleme“. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen, es wäre „fast zu behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Ein weiteres Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Der beklagte Arbeitgeber kündigte aufgrund dieses Videos das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.

Die Entscheidung

Das BAG hat die fristlose Kündigung – anders als die Vorinstanzen – für unwirksam erachtet.

Das BAG sah im Verhalten des Arbeitnehmers keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung. Ein Arbeitnehmer darf zwar keine bewusst falschen oder geschäftsschädigenden Behauptungen über seinen Arbeitgeber verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Zuständen wie im hiesigen Fall sei jedoch zulässig. Zur Abgrenzung der zulässigen Tatsachendarstellung von der unzulässigen Nachrede müsse auf den Inhalt und den Zusammenhang der jeweiligen Äußerungen abgestellt werden. Hier wollte der Kläger durch die Veröffentlichung des Videos klarstellen, aus welchem Grund die Bildung eines Betriebsrats nötig sei, eine unsachliche Kritik liegt hierin gerade nicht.

Fazit

Öffentliche Meinungsäußerungen über den Arbeitgeber im Internet können für den Arbeitnehmer schnell Folgen haben. Das BAG hat jedoch erneut klargestellt, dass auch hier die Grundsätze der freien Meinungsäußerung gelten. Nicht jede negative Äußerung über den Arbeitgeber berechtigt zur Kündigung. Entscheidend sind der konkrete Einzelfall und der Zusammenhang, in dem die Äußerung über den Arbeitgeber steht.


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