Keine Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung ohne Billigung durch das Gericht

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Im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern kommt häufig Streit auf, wie künftig Umgangskontakte zu gestalten sind.

Finden sich die Parteien dann vor Gericht wieder, wird meistens unter dem Druck des Gerichtes eine Umgangsvereinbarung ausgehandelt und abgeschlossen.

Dabei kann auch vorgesehen werden, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festzusetzen ist.

Kommt es dann im weiteren Verlauf zu einem Verstoß gegen die getroffene Umgangsvereinbarung, kann der jeweils andere Elternteil bei Gericht den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes stellen.

Dies setzt allerdings voraus, dass die Umgangsvereinbarung im Weiteren durch das zuständige Familiengericht auch gebilligt worden ist.

Dies bedeutet, dass das Gericht von sich aus eine Prüfung vornehmen muss, ob die getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht.

Ohne eine solche Kindeswohlprüfung ist die Umgangsvereinbarung nicht vollstreckbar.

In dem zu entscheidenden Fall hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken zudem festgehalten, dass eine schlüssige Billigung, etwa durch die Kostenentscheidung und die Verfahrenswertfestsetzung, in aller Regel nicht ausreichend sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung als solche stattgefunden habe.

Letztere sei allerdings zwingend erforderlich.

In zahlreichen Fällen lehnen die Gerichte grundsätzlich eine Verhängung eines Ordnungsgeldes bei einem Verstoß gegen eine bloße Umgangsvereinbarung ab, dies jedenfalls dann, wenn es sich um die erste Vereinbarung handelt.

Demgegenüber sind Umgangsbeschlüsse, also alleinige Entscheidungen des Gerichtes, wie der Umgang stattzufinden hat, eher die Ausnahme.

Ziel ist es, die notwendige Akzeptanz zu schaffen um im Sinne des Kindes regelmäßige Kontakte zu beiden Elternteilen sicherzustellen.

Von daher ist es nachvollziehbar, wenn die Verhängung eines Ordnungsgeldes von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

Die familiengerichtliche Billigung der Umgangsvereinbarung ist daher berechtigterweise notwendige Voraussetzung für die gewünschte Vollstreckung im Falle eines Verstoßes.

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Foto(s): Bild von succo auf Pixabay

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