Kettenarbeitsvertrag Teil 2

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Kettenarbeitsvertrag Teil 2

Im Januar 2012 hatte der europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts geurteilt, dass die deutsche Regelung über befristete Arbeitsverträge grundsätzlich mit dem europäischen Recht vereinbar ist, auch wenn eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen abgeschlossen wird, weil bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf vorhanden ist.

Im zugrunde liegenden Fall waren bei einer Gesamtdauer von elf Jahren 13 befristete Arbeitsverträge  - meist wegen Schwangerschaftsvertretungen - hintereinander geschaltet worden (vgl. den Beitrag an dieser Stelle vom 27.1.2012). Das Landesarbeitsgericht Köln hatte diese hintereinander Schaltung von befristeten Arbeitsverträgen als sachlich gerechtfertigt und nicht rechtsmissbräuchlich erachtet.

Der europäische Gerichtshof hatte aber angemerkt, dass die nationalen staatlichen Stellen/ Gerichte auch beim Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung von Arbeitsverträgen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen müssen, da sie einen Hinweis auf eine missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge geben können, was durch § 5 Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verhindert werden soll.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die zu Grunde liegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben und zurückverwiesen (vgl. Urteil des BAG vom 18.7.2012-AZR 443/09). Anders als das Landesarbeitsgericht ist das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, im konkreten Falle könne eine missbräuchliche Befristung wegen des ständigen Vertretungsbedarfs gegeben sein. Das BAG sah sich an einer Entscheidung in der Sache gehindert und wies den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, sich nochmals aus seiner Sicht zu Erforderlichkeit der befristeten Arbeitsverträge zu äußern.

Der Rechtsstreit wird also weitergehen, dennoch zeichnet sich die Tendenz ab, dass bei ständigem Vertretungsbedarf die fortlaufende hintereinander Schaltung befristeter Arbeitsverträge rechtsmissbräuchlich ist, mit der Folge, dass der „ständige Vertreter" als unbefristet eingestellt anzusehen ist.


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