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Kfz-Versicherung muss Abschleppkosten zahlen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei einem Autounfall muss die Versicherung des Verursachers dem Geschädigten die Abschleppkosten zur Werkstatt ersetzen, auch wenn der Pkw über eine lange Strecke zu dessen Wohnort abgeschleppt wird. Welche Abschleppkosten von dem Kfz-Versicherer zu übernehmen sind, hat kürzlich das Amtsgericht (AG) Halle klargestellt. Es ging um einen Unfall auf der Bundesautobahn, bei dem das Fahrzeug des Verursachers einen Totalschaden erlitten hatte. Das Auto des Geschädigten wurde zu einer Reparaturwerkstatt an seinem Wohnort abgeschleppt, der ca. 610 Kilometer vom Unfallort entfernt war. Der Versicherer des Unfallverursachers weigerte sich daraufhin, die Abschleppkosten des Geschädigten zu erstatten.

Pflicht zur Schadensminderung

Nach Ansicht des Versicherers hatte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er sein Auto an seinen weit entfernten Wohnort zur Reparatur bringen ließ und so erheblich höhere Kosten verursachte. Den Wagen hätte er ebenso gut in einer Reparaturwerkstatt nahe der Unfallstelle reparieren lassen können, so der Kfz-Versicherer. Dagegen klagte die Kfz-Versicherung des Geschädigten, der er seine Schadensersatzansprüche zuvor abgetreten hatte.

Reparatur vor Ort unzumutbar

Das AG Halle verurteilte den Versicherer des Unfallverursachers zur Erstattung der Abschleppkosten. Denn im vorliegenden Fall war dem Geschädigten nicht zumutbar, seinen Wagen am Unfallort reparieren zu lassen. Denn bei der langen Strecke hätte er zwei Tage für An- und Abreise inklusive Hotelunterkunft aufwenden müssen, was erheblich mehr gekostet hätte als die Abschleppkosten. Zudem hätte er seine Freizeit dafür aufwenden müssen, was nicht entschädigt wird. Aus diesem Grund war es zulässig, den Wagen an seinen Wohnort abschleppen zu lassen.

(AG Halle, Urteil v. 15.09.2011, Az.: 96 C 1725/10)

(WEL)
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