Kind verdient 650 Euro, wie hoch ist der Unterhalt?

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Zum 1. August beginnen vielerorts und in vielen Branchen wieder die Ausbildungsjahre, und viele Eltern, aber auch Azubis fragen sich, was denn dieser neue Lebensabschnitt für den Kindesunterhalt bedeutet. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es einen bundesweiten Mindestlohn für Auszubildende, aktuell 649 EUR, und darauf stellt auch dieser Text ab. Wir schauen uns hier jedoch auch die anderen, insgesamt 4 Lehrjahre an, und führen in mehreren Beispielrechnungen aus, wie hoch in etwa der Unterhalt ist. Dies auch vor der Unterscheidung, wenn ein Kind noch zuhause wohnt, oder auswärts in einer eigenen Bleibe.

Gilt der Mindestlohn für alle Auszubildende und bundesweit?

Grundsätzlich gilt der bundesweite Mindestlohn für Auszubildende in ganz Deutschland, unabhängig vom Bundesland. Das bedeutet, dass Auszubildende die Mindestvergütungen in allen Bundesländern gleichermaßen beanspruchen können.

Die Mindestlöhne gelten für alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung in einem Betrieb absolvieren, der nicht tarifgebunden ist. Allerdings gibt es Unterschiede bei den Ausbildungsvergütungen, die durch Tarifverträge geregelt sind. Diese Tarifverträge können je nach Branche und Region variieren, was bedeutet, dass Auszubildende in tarifgebundenen Betrieben möglicherweise unterschiedliche und auch höhere Vergütungen erhalten, je nachdem, in welchem Bundesland sie ihre Ausbildung absolvieren.

Zusätzlich können die Lebenshaltungskosten und die Nachfrage nach bestimmten Berufen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein, was ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Ausbildungsvergütungen haben kann.

Wie hoch sind die Mindestausbildungsvergütungen?

Die Mindestlöhne für Auszubildende für die Lehrjahre 2023 und 2024 betragen:

1. Lehrjahr:

2023: 620 Euro

2024: 649 Euro

2. Lehrjahr:

2023: 731 Euro (20% mehr als im 1. Lehrjahr)

2024: 766 Euro (20% mehr als im 1. Lehrjahr)

3. Lehrjahr:

2023: 837 Euro (35% mehr als im 1. Lehrjahr)

2024: 876 Euro (40% mehr als im 1. Lehrjahr)

4. Lehrjahr:

2023: 868 Euro (40% mehr als im 1. Lehrjahr)

2024: 909 Euro (50% mehr als im 1. Lehrjahr)

Wann wird das Einkommen der Auszubildenden auf den Unterhalt angerechnet, wann nicht?

Verfügt das Kind über ein eigenes Einkommen, kürzt das eigene Einkommen den Unterhaltsbedarf des Kindes. Das Kindes ist nämlich nur insoweit unterhaltsbedürftig, als der Ertrag seiner Arbeit nicht zum eigenen Unterhalt ausreicht (§ 1602 Abs. II BGB).

Als Einkommen zählen neben der Ausbildungsvergütung auch BAföG-Leistungen sowie Einkünfte aus regelmäßigen Nebentätigkeiten, soweit diese nicht überobligationsmäßig sind (z.B. wie das Zeitungsaustragen minderjähriger Schüler zur Aufbesserung des Taschengeldes). Überobligationsmäßig bedeutet, dass das Kind an sich nicht verpflichtet ist, nebenher Geld zu verdienen. Weil es nicht verpflichtet ist, braucht es sich das verdiente Geld auch nicht auf den Unterhalt anrechnen zu lassen.

Das Einkommen des Kindes wird bei beiden Elternteilen hälftig angerechnet. Grund ist, dass der Barunterhalt sowie der Naturalunterhalt des betreuenden Elternteils (Kost und Logis) gleichwertige Leistungen sind (§ 1606 Abs. III BGB). Insoweit muss das Einkommen des Kindes beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Haftungsanteile zugutekommen. Leistet beispielsweise der Vater Barunterhalt und die Mutter Naturalunterhalt, so entlastet das Einkommen des Kindes die Eltern zu gleichen Teilen und ist damit nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen.

Betreuen die Eltern ihr minderjähriges Kind im Wechselmodell, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern zu ermitteln. Für diesen Barbedarf haften die Eltern dann anteilig nach ihren Einkünften. Derjenige Elternteil, der mehr verdient, zahlt verhältnismäßig mehr Kindesunterhalt als derjenige Elternteil, der weniger verdient.

Wie wird die Ausbildungsvergütung angerechnet?

Bezieht das Kind eine Ausbildungsvergütung, ist diese auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen. Zuvor ist die Ausbildungsvergütung des Kindes, soweit es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, vor der Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 € zu kürzen (Quelle: Düsseldorfer Tabelle, Anmerkungen 8).

Beispiel: Kind wohnt bei einem Elternteil

Tom wohnt nach der Scheidung seiner Eltern bei seiner Mutter. Er absolviert eine Kfz-Lehre und bezieht im ersten Lehrjahr die Mindestausbildungsvergütung von 649 €. Der in der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer einzustufende unterhaltspflichtige Vater schuldet laut Tabelle 724 € Kindesunterhalt abzüglich 125 € Kindergeld = 599 € Unterhalt. Tom darf seine Vergütung in Höhe von 649 € um 100 € ausbildungsbedingten Mehrbedarf kürzen und müsste sich 549 € als eigenes Einkommen anrechnen lassen. Im Ergebnis hätte Tom gegen den Vater noch Anspruch auf 50 € Kindesunterhalt.

Beispiel: Kind wohnt allein

Tom ist bei seinen Eltern wegen ihrer Scheidung ausgezogen und lebt auswärts in einer eigenen Wohnung. Er erhält im ersten Lehrjahr zum Kfz-Mechaniker die Mindestausbildungsvergütung von 649 €. Laut Düsseldorfer Tabelle hätte er Anspruch auf einen Mindestunterhalt von 930 € (Stand 2024). Da Tom von keinem Elternteil betreut wird, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Verdienen beide Eltern gleich viel, müsste jeder Elternteil die Hälfte von 930 € = 475 € Unterhalt an Tom zahlen. Soweit der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wäre das volle Kindergeld in Höhe von 250 € (Stand 2024) auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen und jeweils in Höhe von 125 € von 475 abzuziehen. Zusammen würden die Eltern insgesamt 700 € und jeder Elternteil dann noch 350 € Barunterhalt schulden.

Tom seinerseits müsste sich unter Berücksichtigung eines ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100 € = 549 € eigenes Einkommen anrechnen lassen. Im Hinblick auf seinen Unterhaltsanspruch von insgesamt 700 €, hätte er noch Anspruch auf 151 € Unterhalt, den beide Elternteile jeweils zur Hälfte = 75,50 € zu bedienen hätten.

Anders ist es, wenn die Elternteile unterschiedlich hoch verdienen. Dann berechnet sich der Unterhaltsanspruch gegen den jeweiligen Elternteil anteilig nach Maßgabe des jeweiligen Einkommens.

Kindesunterhalt für Auszubildende rechtssichere von iurFRIEND berechnen lassen

Um unnötige Streitigkeiten zwischen Kind und Elternteilen möglichst zu vermeiden, kann sich empfehlen, den Unterhaltsanspruch des in der Ausbildung befindlichen Kindes in sachlicher und nachvollziehbar Form berechnen zu lassen und eine professionelle Unterhaltsberechnung in Auftrag zu geben.

Diese können Sie bei iurFRIEND ganz bequem online beantragen. Unser Formular finden Sie dafür auf unserer Webseite:

Sie verpflichten sich durch das Ausfüllen des Formulars noch zu nichts. Das ist auch ganz logisch, da wir zunächst so einen Überblick über Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation bekommen, um Ihnen im Anschluss einen Preisvorschlag zu übermitteln.

iurFRIEND Unterhaltsberechnungen sind rechtssicher, zuverlässig und bei Vorliegen aller benötigten Informationen auch sehr zügig. Wir machen seit über 15 Jahren Familienrecht und haben bisher noch jedem helfen können. Gerne senden Sie uns bei Fragen vorab eine Nachricht über das untenstehende Kontaktformular!

Foto(s): iurFRIEND

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