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Kindererziehungszeiten im Zweifel der Mutter zuzuordnen

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Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin verlangte ein Vater von seinem Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen der Kindererziehung seines im Jahr 1989 geborenen Sohnes.

Der Sohn wurde, trotz der Trennung der Eltern, bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr von beiden Eltern zu gleichen Teilen betreut, nach der räumlichen Trennung sogar im täglichen Wechsel. Daher beantragte der Vater am 21. März 2005 die Klärung seines Rentenversicherungskontos einschließlich der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen gemeinsamer Kindererziehung. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Mannes wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die gemeinsame Erklärung mit der Mutter nicht rechtzeitig erfolgt sei und keine überwiegende Erziehung des Vaters feststellbar sei. Folglich sind die fraglichen Zeiten der Mutter zuzuordnen.

Das SG Berlin wies die Klage des Vaters ab und schloss sich dabei der Begründung des Rentenversicherungsträgers an. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg ein und verlor erneut. Die Richter folgten in ihrer Begründung ebenfalls der Begründung des Rentenversicherungsträgers und stellten fest, dass die Erziehungszeiten eines Kindes grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen sind, der das Kind erzogen hat. Haben dies beide Eltern gemeinsam getan, so muss durch eine rechtzeitige Erklärung bestimmt werden, wer die Erziehungszeit zugeordnet bekommt. Liegt eine solche übereinstimmende Erklärung nicht vor sind die Zeiten der Mutter zuzuordnen.

In diesem Fall erfolgte die Erklärung erst am 21. März 2005 und damit nicht mehr rechtzeitig, sodass die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten der Mutter zuzuordnen sind.

(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.12.2010, Az.: L 4 R 715/08)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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