Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

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Gerade zum Ende des Schuljahres fragen sich viele Unterhaltszahler, aber auch Empfänger, wie es sich nun mit der Unterhaltszahlung für das Kind verhält. Klar ist, dass bis zum Ende der ersten Ausbildung des Kindes dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht fortbesteht. Hier spielen dann aber weitere Kriterien eine Rolle, etwa die Frage der Volljährigkeit und der eigenen Einkünfte, etwa in der Berufsausbildung.

Immer noch heftig diskutiert wird die Frage, was ist, wenn das Kind – etwa zwischen Schule und Studium – ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert. Das OLG Frankfurt hat sich jetzt mit dieser Frage beschäftigt und festgestellt: Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient (Az. 2 UF 135/17).

Im vorliegenden Fall hatte der Sohn mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz begonnen. Die Antragstellerin verklagte den Vater auf Kindesunterhalt u. a. für diese Zeit. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners. Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres.

Hier ist anzumerken, dass bisher die Rechtsprechung und auch die Literatur davon ausgingen, dass zwischen dem FSJ und der sich daran anschließenden Ausbildung bzw. dem sich anschließenden Studium ein Zusammenhang bestehen muss, um eine Unterhaltspflicht zu begründen. So konnte man dies beispielsweise bei einem FSJ in der Gesundheitspflege annehmen, wenn anschließend etwa ein Medizinstudium aufgenommen wird.

Das OLG Frankfurt erweitert nun diesen Maßstab, indem die Richter feststellen: Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei.

Im konkreten Fall hat das OLG darüber hinaus allerdings die Tatsache berücksichtigt, dass das Kind noch nicht volljährig war. Bedeutung erlange dabei, so das Gericht, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“. Diese verlange den Eltern ab, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Eltern und Jugendliche sollten in der Zeit zwischen Schulabschluss, FSJ und Berufsausbildung etwaig neu eintretende Konstellationen prüfen und sich entsprechend beraten lassen. Neben der Frage, ob in einer Übergangsphase zwischen Schule und Beruf bzw. Studium die Unterhaltspflicht fortbesteht, treten weitere Komponenten hinzu, etwa eigenes Einkommen, aber auch die Frage, ob das Kind mit Volljährigkeit noch bei einem Elternteil wohnt. Hier ist dann in der Regel eine Neubewertung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern insgesamt zu prüfen. Wenn man den durchaus nachvollziehbaren Argumenten des OLG Frankfurt folgt und eine grundsätzliche Unterhaltspflicht im FSJ annehmen will, gilt es natürlich auch zu beachten, dass der Jugendliche für diese Dienste in der Regel ein sogenanntes „Taschengeld“ erhält. Dieses ist dann unter Umständen auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.

F. Maiwald

Rechtsanwalt


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