Urlaub mit den Kindern

  • 4 Minuten Lesezeit

Alle Jahre wieder kommen Mandanten vor den Ferien zu mir mit Problemen bezüglich des Ferienumgangs. Hier gibt es oft Streit um die grundsätzliche Betreuung in den Ferien. Aber auch – und das ist gar nicht so selten – um das Thema, wo man mit seinem Kind hinfahren darf, ohne dass es einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf.

Im ersten Fall ist klar, grundsätzlich haben die Eltern einen hälftigen Anspruch, die Ferien mit ihrem Kind/ihren Kindern zu verbringen. Gibt es hier keine Regelung und sperrt sich ein Elternteil, ist eine verbindliche Umgangsregelung anzustreben. Umgangsregelungen müssen grundsätzlich Ferienregelungen enthalten. Denn Ferien und gemeinsamer Urlaub gehören vom Grundsatz her zum Umgangsrecht dazu (BVerfG, Az.:1 BvR 156/07).

Größere Probleme bereitet vielen Eltern eher die Frage, wohin man mit dem Kind reisen darf. Hier ist die Risikoeinschätzung der Eltern oft sehr unterschiedlich. Während für die einen die Trekkingtour durch Nepal in Ordnung geht, halten andere den Badeurlaub auf Mallorca schon für gefährlich. Ich gebe zu, dies sind sehr überspitzte Beispiele. Aber was ist beispielsweise im Jahr 2018 mit einem Türkeiurlaub? Hier wird die Einschätzung schon schwieriger.

Aber war darf nun was allein entscheiden? Zunächst ist festzustellen, dass die Frage nicht dadurch beantwortet werden kann, dass man nach der Person sucht, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Denn nach Einführung des § 1626a BGB ist in den meisten Fällen das gemeinsame Sorgerecht angeordnet. In diesen Fällen steht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Selbst wenn man also annähme, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dazu berechtigt, über Fernreisen beim Umgang zu bestimmen, ergäbe sich damit hier keine Auflösung der Problematik. Übrigens ändert auch die Tatsache nichts, dass einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Denn dieses regelt nicht den Aufenthalt während der Umgänge des anderen Elternteils.

Kann man in der Zeit nun tun und lassen, was man will? Natürlich nicht. Die Rechtsprechung grenzt diese Frage dann damit ab, ob es sich für die Kinder bei einer Reise um eine Angelegenheit des alltäglichen Lebens handelt. Dann kann diese Reise ohne Absprache mit dem anderen Elternteil angetreten werden. Dies wird bei den klassischen Urlaubsreisen in die europäischen Urlaubshotspots wohl grundsätzlich anzunehmen sein. Auch, welche Transportmittel zum Reisen benutzt werden, entscheidet in der Regel dann der umgangsberechtigte Elternteil. Konkret: Nur weil ein Elternteil Flugangst hat, darf der andere Teil natürlich dennoch mit den Kindern nach Spanien fliegen.

Die Grenze liegt dort, wo keine Angelegenheit des alltäglichen Lebens mehr anzunehmen ist, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Von erheblicher Bedeutung ist alles, was nachhaltige, dauerhafte und erhebliche Folgen für das weitere Leben des Kindes hat oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit haben könnte. So ist zum Beispiel die Taufe eines Kindes eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung, genauso wie ärztliche Eingriffe oder die Schulwahl. Was aber ist mit einer Reise oder einer Fernreise? Hier ist die Rechtsprechung noch sehr uneinheitlich. Bei den oben genannten Beispielen wird bei Mallorca wohl kein Problem anzunehmen sein. Die Trekkingtour durch Nepal wird wohl schon problematisch. Ja und was ist mit dem Badeurlaub in der Türkei? Hier wird man dann nicht umhinkommen, die aktuelle politische Lage zu analysieren. Sie sehen gerade, dass sich die Bewertungsrisiken hier auch immer ändern können. Bis vor wenigen Jahren hätte man Bedenken bezüglich eines Badeurlaubs dort nicht gelten lassen. In den letzten Jahren und nach den Geschehnissen in der Türkei hat sich dies ohne Frage etwas geändert, auch wenn man hier entgegenhalten kann, dass auch in diesem Jahr wieder viele tausend Deutsche an die Strände der Türkei reisen werden.

Letztendlich sollte man – wie jetzt gerade wieder – vor Beginn der Ferien rechtzeitig als Eltern versuchen, die Ferienreisen zu besprechen und bei Differenzen nach einer gemeinsamen Lösung suchen. Jeder Mensch hat in diesen Fragen ein anderes Angstempfinden und dies gilt es zu berücksichtigen. Schließlich sollen es die schönsten Wochen des Jahres vor allem für die Kinder werden, die durch juristische Streitigkeiten im Vorfeld sicher getrübt werden könnten. Unter Umständen empfiehlt es sich dann vorab, vielleicht auch gemeinsam juristischen Rat einzuholen. Auch eine kurzfristige Familienberatung kann unter Umständen helfen.

Sollte sich bei Ihnen jedoch das Gefühl verfestigen, dass die Ängste eines Elternteils bezüglich der Urlaubsreise nur als Vorwand für eine Umgangsvereitelung benutzt werden, ist rechtzeitiges Handeln geboten. Hier besteht die Möglichkeit, einen Eilantrag beim Familiengericht zu stellen, um diese Fragen zu klären. Gerade bei bevorstehenden Ferien ist ein hierzu notwendiges dringendes Regelungsbedürfnis grundsätzlich anzunehmen. Die Gerichte terminieren in diesen Fällen oft recht schnell.

Was auch immer Sie planen, ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern schon jetzt schöne Ferien.

F. Maiwald

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Falko Maiwald

Beiträge zum Thema