Kindsvater unbekannt – kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (UVG)?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Unterhaltsvorschuss (UVG) wird aus Steuergeldern bestritten. Bevor UVG gewährt wird, hat die Behörde deshalb genau zu ermitteln, ob die Kindseltern überhaupt bedürftig sind. Diese Umstände lassen sich in der Regel bei der Kindsmutter relativ leicht nachprüfen, da diese den Antrag auf Leistungen nach dem UVG stellt. Schwieriger kann es da schon sein, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindsvaters zu überprüfen, vor allem dann, wenn die Kindsmutter angibt, der Kindsvater sei unbekannt, z. B. weil das Kind einem One-Night-Stand entstammt und ihr der betreffende Mann gänzlich unbekannt sei. Denn zunächst kann die Behörde nicht ausschließen, dass der Kindsvater leistungsfähig ist Kindesunterhalt zu zahlen, sodass UVG nicht in Anspruch genommen werden müsste. 

Von demjenigen, der einen Antrag auf UVG-Leistung stellt, wird eine gewisse Mitwirkung gefordert, so insbesondere dann, wenn der One-Night-Stand zur Schwangerschaft geführt hat. Es wird gefordert, dass die Frau alles unternimmt, um herauszufinden, wer der Mann war, mit dem sie sich auf einen Sexualkontakt einließ. Unternimmt die Frau in dieser Situation gar nichts um „den Fremden“ zu finden, kann dies zur Folge haben, dass ihr Leistungen nach dem UVG verwehrt werden, wenngleich Leistungen nach dem UVG auch bei unbekannten Vätern gewährt wird. Jedoch gar nichts zu unternehmen, ist eindeutig zu wenig, darauf wies das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 24.09.2018 – 7 A 10300/18 – hin.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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