Kirche haftet auch für Missbrauch durch Ehrenamtler
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Kirche haftet auch für Missbrauch durch Ehrenamtler
Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 27.01.2025, Az. 5 O 192/24
RA und Notar Krau
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen eine interessante Entwicklung im Bereich der Verantwortlichkeit von Kirchen näherbringen.
Es geht um die Frage, ob eine Kirche auch für den Missbrauch haftet, der durch ehrenamtliche Helfer begangen wurde.
RA und Notar Krau informiert Sie über eine vorläufige Einschätzung des Landgerichts Köln.
Der Fall: Missbrauchsvorwürfe gegen ehrenamtlichen Leiter
Im konkreten Fall wirft eine Frau dem Erzbistum Köln vor, als Kind über Jahre von einem Leiter einer Messdienergruppe sexuell missbraucht worden zu sein.
Dieser Mann war nicht fest angestellt, sondern ehrenamtlich für die Kirche tätig.
Nun stellt sich die Frage: Haftet die Kirche auch für dessen Handlungen?
Was ist Amtshaftung? Eine einfache Erklärung
Im deutschen Recht gibt es die sogenannte „Amtshaftung„.
Das bedeutet, dass der Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die durch Personen in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht wurden.
Normalerweise denkt man dabei an Beamte. Aber der Begriff kann weiter gefasst sein.
Das Kölner Gericht: Auch Ehrenamtliche können ein „öffentliches Amt“ ausüben
Das Landgericht Köln hat sich in einem vorläufigen Beschluss geäußert. Es deutet an, dass das Erzbistum Köln auch für Handlungen von ehrenamtlichen Mitarbeitern haften könnte.
Das Gericht sieht die Leitung einer Messdienergruppe als Ausübung eines „öffentlichen Amtes“ an.
Der Ehrenamtliche als „verlängerter Arm“ des Pfarrers
Das Gericht argumentiert, dass der ehrenamtliche Leiter der Messdienergruppe an die Anweisungen des Pfarrers gebunden war.
Er sei sozusagen ein „verlängerter Arm“ des Pfarrers gewesen. Deshalb könne seine Tätigkeit im Rahmen seines Ehrenamts als Ausübung eines öffentlichen Amtes gewertet werden.
Wichtig: Noch keine endgültige Entscheidung
Es ist wichtig zu betonen: Das Gericht hat noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Es handelt sich um einen sogenannten „Hinweisbeschluss“.
Damit teilt das Gericht den Parteien seine vorläufige Meinung mit. Das Erzbistum hat nun Zeit, dazu Stellung zu nehmen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Diese vorläufige Einschätzung des Gerichts könnte für Betroffene von Missbrauch durch ehrenamtliche Kirchenmitarbeiter bedeutsam sein.
Es eröffnet möglicherweise neue Wege, um Entschädigung für erlittenes Leid zu fordern.
Fazit von RA und Notar Krau
Die Frage der Haftung von Kirchen für Missbrauch ist komplex und sensibel.
Die vorläufige Ansicht des Landgerichts Köln, dass auch ehrenamtliche Mitarbeiter unter Umständen ein „öffentliches Amt“ ausüben können, ist bemerkenswert.
Sie könnte die Verantwortlichkeit von Kirchen in solchen Fällen erweitern.
Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht letztendlich entscheiden wird.
Mit freundlichen Grüßen,
RA und Notar Krau
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