Kommunales Wahlrecht für Ausländer

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In einer freiheitlichen demokratischen Gesellschaftsordnung können viele Akteure mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen ein Zeichen der Stärke. Im Sinne der Konsultativen Demokratie müssen sie vor Diskriminierung und Marginalisierung geschützt werden. Die gesellschaftlichen Veränderungen verursachen auch Veränderungen der juristischen Rahmenbedingungen und Rechtsfortbildungen. Das Meinungsbild der Gesamtbevölkerung bleibt in der heutigen parlamentarischen Demokratie und den Handlungen der Repräsentanten staatsrechtlich größtenteils unberücksichtigt. Eine „Konsultative Demokratie“ kann für die zusammenwachsende freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland - mit Bürgern aus diversen Klassen, Herkünften, Ideologien und Weltanschauungen, die meistens partikulare Interessen anstreben und von dem Gesamtkonzept der politischen Parteien nicht mehr zu überzeugen sind und manche von Ihnen auch nicht im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, - einen Ansatz für die Beseitigung der Schwäche der repräsentativen parlamentarischen Demokratie darstellen. Charakteristikum dieser Demokratieform mit Berücksichtigung der betroffenen Rechtssubjekte ohne deutsche Staatsbürgerschaft soll die „gelenkte Volksherrschaft“ sein.Die Repräsentanten des Volkes sollen im Namen des Volkes handeln. Die Realität zeigt aber, dass sich die Zusammensetzung des Staatsvolkes von der Zusammensetzung der Bürgerinnen in der postmodernen pluralistischen Informations- und Kommunikationsgesellschaft unterscheidet, und ein Teil der Gesellschaft - nämlich die „inländischen Ausländer“ - kein Teilnahmerecht am Wahlverfahren und der demokratischen Teilhabe hat. Daher fällt es schwer, die Handlungen dieser Repräsentanten uneingeschränkt als demokratisch legitimiert zu bezeichnen. 

Foto(s): frankfurter strafverteidiger dr dr iranbomy

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