Konkurrenz abmahnen? Abmahnung eines Mitbewerbers | Wettbewerbsrecht

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Ist es möglich, einen Konkurrenten wegen unlauterer Werbung abzumahnen? Als Kanzlei mit mehreren Fachanwälten im gewerblichen Rechtsschutz, im IT-Recht und Urheberrecht ist es nicht verwunderlich, dass wir regelmäßig auf die Möglichkeit einer Abmahnung angesprochen werden. 

Wenn es um eine Abmahnung gegenüber einem Mitbewerber und Konkurrenten geht, ist die häufigste Frage, ob bestimmte (Werbe-)Aussagen von Konkurrenten bzw. Mitbewerbern rechtmäßig oder angreifbar sind. Hinzu kommen regelmäßig Anfragen in Bezug auf den Internetauftritt / Onlineshop der Konkurrenz, möglicherweise fehlerhafter AGB und Kennzeichnungen von Produkten oder Datenschutzerklärungen. 

Selbstverständlich treten wir – wie bei Anwälten üblich – auf beiden Seiten eines Abmahnverhältnisses auf, was sowohl für die Verfolgung als auch die Verteidigung von Vorteil ist. Wir vertreten sowohl den Mandanten, der sich beispielsweise gegen die Werbung seines Mitbewerbers wehrt, der z. B. erst seit gestern auf dem Markt ist, aber schon mit der Aussage „Die Nr. 1 in…“ wirbt als auch jene Mandanten, die eine Abmahnung wegen angeblich wettbewerbswidriger AGB erhalten haben. 

Aufgrund unserer Erfahrung mit weit über 1000 wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen haben wir die notwendige Spezialisierung erreicht, um unsere Mandanten im Wettbewerbsrecht bestmöglich beraten und vertreten zu können. 

Sie wollen gegen Ihren unlauter handelnden oder werbenden Konkurrenten und Wettbewerber vorgehen? Lesen hier unsere Hinweise, wann eine Abmahnung möglich ist:

Wer kann abmahnen?

Jeder Unternehmer kann einen Wettbewerber abmahnen. Das hierfür erforderliche Wettbewerbsverhältnis wird von der Rechtsprechung hier sehr weit gesehen. Weder ist hier das Anbieten identischer Produkte erforderlich, noch sind dieselben Wirtschaftsstufen nötig. Räumlich stehen grundsätzlich alle Online-Händler in Konkurrenz zueinander, egal ob sie bei Amazon, eBay & Co handeln oder einen Online-Shop betreiben. Gleichzeitig stehen Online-Händler aber auch in Konkurrenz zu dem stationären Handel, da sie sich mit ihren Angeboten auch an denselben Kundenkreis richten wie ein Ladenlokal. 

Kosten der Abmahnung

Die Gebühren des Rechtsanwalts für das Aussprechen einer Abmahnung hat grundsätzlich der Abgemahnte zu tragen, der das vorwerfbare Verhalten zu verantworten und die Abmahnung daher verursacht hat. 

Die Höhe der Abmahnkosten orientiert sich – wie üblich – am Gegenstandswert, dieser wird letztlich von den Gerichten festgesetzt. Entsprechende Urteile dienen den Rechtsanwälten zur Orientierung. Die Höhe des Gegenstandswertes hat dabei nichts mit der Produktpalette und wenig mit den Umsätzen des Abgemahnten zu tun. Vielmehr fallen die Werte vergleichsweise hoch aus, weil einem Unternehmer von einem Konkurrenten im gewerblichen Bereich ein bestimmtes Verhalten auf Jahrzehnte und unter Androhung einer Vertragsstrafe verboten wird. Ein solches Verbot ist einschneidend, die Bindungsdauer ist lange, sodass der Unterlassungsforderung aus diesem Grunde ein hoher Wert beigemessen wird.  

Wann ist eine Abmahnung möglich?

Grundsätzlich gilt: Falsche oder unwahre Angaben von Wettbewerbern und Konkurrent können regelmäßig abgemahnt werden. Auch die gezielte Behinderung durch einen Konkurrenten kann mit einer Abmahnung gestoppt werden. Häufig übersehen wird, dass das Wettbewerbsrecht auch einen Schutz gegen Nachahmungen gewährt. Dieser Schutz besteht neben einem Design-, Patent und Markenschutz und wird zunehmend geltend gemacht. Dementsprechend können u. a. folgende Handlungen eines Wettbewerbers Gegenstand von Abmahnungen sein:

  • falsche oder unwahre Angaben eines Konkurrenten
  • Behinderungswettbewerb durch die Konkurrenz
  • Unlautere Nachahmung der eigenen Produkte durch einen Wettbewerber

Darüber hinaus sind die Gründe für ein wettbewerbsrechtlich vorwerfbares Verhalten weit gestreut und können sich aus vielen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Abgemahnt werden insbesondere:

  • Verstöße bei Kennzeichnungen von Produkten (ProdSG, VerpackG, ElektroG, etc.)
  • Fehlende oder widersprüchliche Pflichtangaben im Internet
  • Verstöße gegen das Lebensmittelrecht

Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt und ob er vom Wettbewerber verfolgbar ist oder nicht („Marktverhaltensregel“) kann der Fachanwalt schnell klären. Hierfür bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an. 

Sonderfall Datenschutz

Die Befürchtung einer „Abmahnwelle“ wegen Verstößen gegen die DSGVO hat sich bis dato als haltlos erwiesen. Es gab zwar vereinzelte Versuche, Datenschutzbelehrungen abzumahnen, diese waren aber zaghaft und führten zudem zu unterschiedlichen Bewertungen durch die Gerichte. Die Kollegen, die hier vorschnell auf ihren Internetseiten und via YouTube vor dem Tag des jüngsten DSGVO-Gerichts gewarnt haben, haben dies jedenfalls bis heute zu Unrecht getan. 

Was kann ich von meinem unlauter handelnden Konkurrenten verlangen?

Der Wettbewerber kann folgende Ansprüche geltend machen:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei Zuwiderhandlung muss der Konkurrent an den abmahnenden Mitbewerber eine Vertragsstrafe zahlen
  • Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des abmahnenden Anwalts
  • Ggf. die Zahlung eines Schadenersatzes. Hierfür muss der Schaden allerdings zumindest schätzbar sein. 

Kann ich selbst eine Abmahnung aussprechen? 

Grundsätzlich können Unternehmen natürlich auch selbst eine Abmahnung aussprechen. Wir raten jedoch davon ab, da eine unberechtigte Abmahnung dem Abgemahnte das sofortige Recht gibt, umgehend und ohne Vorwarnung eine negative Feststellungsklage zu erheben. Eine leichtfertig ausgesprochene Abmahnung kann hier schnell zu einem kostenintensiven Bumerang werden. 

Wir prüfen Ihre Abmahnung im Vorfeld und sprechen nur dann eine Abmahnung aus, wenn die Ansprüche auch durchgesetzt werden können. Darüber können durch eine fachanwaltliche Prüfung häufige Fehler vermieden werden.

Der häufigste Fehler, den Wettbewerber im Vorfeld einer Abmahnung begehen, ist der Versuch, den unlauter handelnden Wettbewerber auf seine Fehler hinzuweisen. 

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Konkurrenten diese Versuche entweder ignorieren oder nur kurzzeitig umstellen. Häufig ist die unlautere Werbung zu lukrativ und zu erfolgreich, als dass eine höfliche und an sich gut gemeinte Bitte ausreichend ist, die Konkurrenz von einer Fortsetzung der unlauteren Handlung abzuhalten. 

Im Ergebnis führt der gut gemeinte Rat meist nur zu einer Verschlechterung der rechtlichen Lage des freundlichen Unternehmers. So wird häufig übersehen, dass die meisten Gerichte dem betroffenen Wettbewerber, der unter der rechtswidrigen Werbung seiner Konkurrenz leidet, nur 1 Monat Zeit geben, nach Kenntniserlangung eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Danach bleibt nur der u. U. langwierige Klageweg. In der Zwischenzeit handelt der Konkurrent – ggf. über Jahre – weiter unlauter. Es kann durchaus sinnvoll sein, einen unlauter handelnden Konkurrenten vor einer Abmahnung die Chance zu geben, die Handlungen einzustellen. Dies sollte jedoch fachanwaltlich begleitet werden, damit am Ende nicht auch noch der leidtragende Unternehmer seine Chancen auf eine schnelle Durchsetzung seiner Ansprüche verliert. 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – Ihre Anfrage via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!

Abmahnung = Abzocke?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich ebenso wenig unlauter, wie Abmahnungen im Arbeitsrecht oder allgemein Klagen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Ordnungsbehörde im Wettbewerbsrecht entschieden und sich stattdessen dazu entschlossen, den Mitbewerbern die Mittel an die Hand zu geben, untereinander für einen lauteren Wettbewerb zu sorgen. Das Mittel hierfür ist die Abmahnung. Nur wenn weitere Umstände hinzukommen, kann aus einer vom Gesetzgeber durchaus gewünschten Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erwachsen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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