Kostengrenze als Pflicht des Architekten – Voraussetzungen der Vereinbarung

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Das Problem:

Bauen ist eine teure Angelegenheit und da ist es wichtig, dass einem die Sache nicht über den Kopf wächst. Da man selbst meist nur wenig oder sogar gar keine Ahnung von der Materie hat, fragt man jemanden, der sich damit auskennt. Dies ist ein Architekt. Zu dessen Aufgaben gehört es auch, die Baukosten unter Kontrolle zu halten, wenn er damit beauftragt ist.

Im vorliegenden Fall ist der Bau teurer geworden als der Bauherr sich das vorgestellt hat. Nachdem der Architekt hierfür nicht haften wollte, kam es zum Prozess.

Dabei hatte der Architekt dem Bauherren eine Kostenzusammenstellung gemacht, mit der dieser zu seiner Bank gehen sollte und auch gegangen ist. Die Bank hat ihm den gewünschten Kredit gegeben. Sie machte aber auch klar, dass der Bauherr alle Kostensteigerungen selbst tragen müsse. Kurz vor Fertigstellung erfuhr der Bauherr, dass die Sache um etwa 16 % teurer würde.

Das Urteil:

In der ersten Instanz hatte der klagende Bauherr soweit Recht bekommen. Der Architekt aber legte Berufung zum OLG Oldenburg ein. Dieses führte die Sache unter dem Aktenzeichen 2 U 30/18 und entschied sie am 07.08.2018 zugunsten des Architekten. Es begründete das Urteil zwar mit prozessrechtlichen Überlegungen, gab aber auch Hinweise, wie es die Sache selbst einschätzt. Dabei stellt es klar, dass der Architekt an eine Kostenaufstellung nur gebunden ist, wenn der Bauherr deutlich macht, dass er die dort genannte Summe als Höchstbetrag betrachtet. Hier hat er die Kostenaufstellung unkommentiert übernommen.

Dennoch kann es sein, dass der Architekt noch zahlen muss. Es konnte nämlich vom OLG nicht geklärt werden, ob der Architekt Fehler bei der Kostenaufstellung gemacht hat. Ist ihm da ein Fehler unterlaufen, haftet er für diesen.

Stellungnahme:

  • Das Urteil des OLG ist nicht weiter überraschend. Es bewegt sich auf der Linie des BGH. Danach muss keine auf den Cent genaue Vereinbarung vorliegen. Wenn der Bauherr anderweitig Kostenvorstellungen äußert, können auch diese zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen. Auch muss darüber nicht vor Baubeginn gesprochen worden sein, sodass auch spätere Angaben reichen können.
  • Gefährlich für Architekten ist, dass sie geäußerten Kostenvorstellungen widersprechen müssen, wenn sie sich nicht zu deren Einhaltung verpflichten wollen. Dies sollte natürlich auch in beweisbarer Form – am besten schriftlich – erfolgen.
  • Vorsicht ist mit Blick auf das Urteil auch geboten, weil es sich hier um ein Anlageobjekt handelt. Beim privaten Häuslebauer werden Kostenobergrenzen eher als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen sein.
  • Als Fehler bei der Erstellung einer Kostenermittlung gilt es auch, wenn der Architekt Unsicherheiten mit Schätzungen begegnet, dies aber nicht deutlich macht.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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