Kostenübernahme der Krankenkasse für spezielle Krankenbeobachtung Diabetes mellitus

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Der Fall 

Der 1 ½-jährige Kläger leidet an einem Diabetes mellitus Typ 1. Die Eltern sind beide voll berufstätig und lassen das Kind in der Kindergrippe von Montag bis Freitag betreuen. Wegen stark schwankender Blutzuckerwerte müssen beim Kind täglich mehrfach der Blutzucker kontrolliert und ggf. interveniert werden. Der betreuende Kinderarzt und Diabetologe verordnet zur Verabreichung von Insulin und Interventionen bei Hyper- oder Hypoglykämien eine spezielle Krankenbeobachtung durch einen ausgebildeten Kinderkrankenpfleger im Umfang von 45 Wochenstunden. Die Krankenkasse ist der Meinung, dass eine kontinuierliche Überwachung des Kleinkindes nicht notwendig und drei Blutzuckermessungen im Kindergarten ausreichend seien. Diese Leistungen können durch das Personal der Kindertagesstätte mit abgedeckt werden. Die Krankenkasse verweigert die ärztlich verordneten Leistungen.

Die Entscheidung 

In einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Gotha widersprach das Gericht der Leistungskürzung der Krankenkasse und verpflichtete diese, die Kosten für die spezielle Krankenbeobachtung im Kindergarten durch eine Fachkraft im Umfang von 45 Wochenstunden zu tragen. Eine Übernahme der Leistungen durch das Personal der Kindertagesstätte sei von diesen nicht zu erwarten und auch nicht geschuldet.  

Fazit

Gerade wenn es um ärztlich notwendige Maßnahmen für Kleinstkinder geht, ist es unverständlich, dass die Krankenkassen Leistungen verweigern und auf den langen Weg eines Widerspruchverfahrens oder den Klageweg verweisen. Mit dem gerichtlichen Eilrechtsschutz können ärztliche Verordnungen schnell und effizient durchgesetzt werden.


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