Müssen sich in den Pflegeberufen Tätige gegen Corona impfen lassen?

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Das Redaktionsnetzwerk Deutschland berichtet am 07.01.2021, dass sich laut einer Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) aus dem Dezember 2021 rund 73 Prozent der Ärzte und knapp 50 Prozent der Pfleger in Deutschland gegen Corona impfen lassen wollen. Das Thema ist mit den jetzt verfügbaren Impfdosen und dem privilegierten Zugang der Pflegeberufe zu Impfdosen in der Pflegebetrieben angekommen. So wird berichtet, dass einzelne Pflegebetriebe den Impfverweigerern das Arbeitsverhältnis kündigen oder damit drohen. 

Das ist unzulässig. Die Impfverweigerung stellt keinen zulässigen Kündigungsgrund dar.   

Bis heute besteht keine gesetzliche Impfpflicht. Die Corona-Impfung stellt deshalb einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter dar. Ob die Mitarbeiter diesen Eingriff zulassen, ist allein eine  Entscheidung der Mitarbeiter und nicht etwa des Arbeitgebers. 

Bei einer Impfverweigerung müssen die Mitarbeiter keine Benachteiligung durch den Arbeitgeber fürchten. Das für den Arbeitgeber geltende Maßregelungsverbot (§ 612 BGB) verbietet eine Benachteiligung der Mitarbeiter, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Die Impfverweigerung stellt eine zulässige Ausübung der Rechte dar. 

Der Pflegebetrieb kann den Mitarbeiter bei einer Impfverweigerung aber verpflichten, einen Schnelltest vor jedem Patientenkontakt durchzuführen oder den Mitarbeiter mit anderen Aufgaben ohne Patientenkontakt betrauen . Im äußersten Fall kann der Mitarbeiter auch ohne Lohn von der Arbeit freigestellt werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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