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Krankenkasse muss kein Elektrofahrrad bezahlen

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Man sieht sie immer häufiger auf unseren Straßen – E-Bikes bzw. Pedelecs (Pedal Electric Cycle) oder schnelle Pedelecs (S-Klasse). Bei allen Kategorien von Elektrofahrrädern wird das Treten durch einen Elektromotor unterstützt und so erleichtert. Diese Erleichterung wollte sich auch ein gehbehinderter Mann zunutze machen und verlangte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines solchen Rades.

Kostenübernahmeantrag an Krankenkasse

Der spätere Kläger erhielt nach einer Oberschenkelamputation einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80, außerdem lagen bei ihm die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G” (erhebliche Gehbehinderung), „B” (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) vor. Im März 2009 stellte der behandelnde Orthopäde seinem Patienten eine „fachärztliche Bescheinigung” aus, dass dieser aufgrund seiner Behinderung ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Daraufhin holte sich der Mann zeitnah ein Angebot für ein E-Bike i. H. v. 2164 Euro bei seinem Zweiradhändler ein und legte dieses im Juni 2009 seiner Krankenkasse zur Kostenübernahme vor.

Ablehnung des Antrags

Die Krankenkasse lehnte den Kostenübernahmeantrag mit Bescheid vom 29. Juni 2009 ab und begründete dies damit, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Gegen diesen Bescheid legte der Mann im Juli 2009 Widerspruch ein, den die Krankenkasse im Januar 2010 mit Widerspruchsbescheid erneut zurückwies. Daraufhin erhob der Mann Klage beim zuständigen Sozialgericht (SG) Osnabrück.

Klage vom SG als unbegründet abgewiesen

Die Klage des Mannes wurde vom SG per Gerichtsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass er keinen Anspruch auf ein Elektrofahrrad habe. Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind solche, die auch von Gesunden benutzt werden. Dazu gehört inzwischen unzweifelhaft ein Elektrofahrrad, und eine Kostenübernahme ist ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Mann schließlich Klage beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.

LSG schließt sich Meinung des SG an

Die Richter des LSG verwiesen in ihrem Urteil zunächst auf die Ausführungen des SG zu den Hilfsmitteln bzw. zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Sie ergänzten lediglich einen Hinweis darauf, dass ein Fahrrad mit Elektrounterstützung eben auch nicht zum Behinderungsausgleich i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 Variante 3 erforderlich ist. Gesetzliche Krankenkassen haben die Aufgabe der medizinischen Rehabilitation, d. h., sie haben dafür zu sorgen, dass die Gesundheit der Versicherten möglichst weitgehend wiederhergestellt wird, um ein selbstständiges Leben führen und den normalen Alltag meistern zu können. Dazu gehört auch das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums durch die Gewährung von Hilfsmitteln. Das bedeutet, dass die Behinderten in ihrem persönlichen Nahbereich mobil sein sollten, aber nicht, dass die gesetzlichen Krankenkassen für die Vergrößerung des Aktionsradius über den Nahbereich hinaus zuständig sind. Da das Radfahren nicht als Grundbedürfnis anerkannt ist, kann der Kläger keinen Anspruch gem. § 33 SGB V auf Übernahme der Kosten für das Elektrofahrrad geltend machen.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.11.2014, Az.: L 4 KR 454/11)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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