Krankenversicherung: Ende des Krankengeldbezuges
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"Ihr Anspruch auf Krankengeld endet bald", teilen viele Krankenversicherungen ihren Mitgliedern freundlich mit und erteilen gleich Hinweise, was als Nächstes zu tun sei: Gang zur Arbeitsagentur, Beantragung einer Rente etc. Da wundert sich mancher Versicherte: "Aber ich bin doch erst zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt", wundert sich so mancher.
Was steckt dahinter? Das Schlagwort heißt "hinzugetretene Krankheit".
Eigentlich ist es doch ganz einfach: Gem. § 48 SGB V S. 1 erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren.
Der Teufel steckt im Detail, konkret: In Satz 2. Dieser ist ein ständiger Zankapfel zwischen Krankenkassen und Versicherten:
„Tritt während einer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, besteht der Anspruch auf Krankengeld auch wegen dieser Krankheit.“
Die Rechtsprechung fährt seit Jahren einen harten Kurs
und beruft sich dazu auf ein Urteil des BSG von 2005. Für die Einstufung als hinzugetretene Krankheit genüge, dass die hinzugetretene Krankheit zeitlich parallel an mindestens einem Tag zu einer Krankheit besteht, welche die Arbeitsunfähigkeit begründet. Beispielsweise sind Sie wegen Problemen mit dem Rücken 18 Monate arbeitsunfähig. Erkranken Sie jetzt auch nur für einen Tag in diesem Zeitraum an den Kniegelenken, dann könnte das ein Fall der "hinzugetretenen Krankheit" werden. Aber auch andere Diagnosen, die viel weiter unterschiedlicher sind (z. B. Migräne und Reflux) sind ein Fall der "hinzugetretenen Krankheit".
M. E. wird hier der Rahmen für "hinzugetretene Krankheit" überspannt.
Es gibt gute Gründe, um sich dagegen zu wehren. Hier hilft eine Auslegungsmethode, mit der jeder Anwalt während des Studiums konfrontiert wird.
1. Das Wort „auch“ im Gesetz könnte dahin ausgelegt werden, dass die hinzugetretene Krankheit eigenständig relevant sein muss.
2. Der Zweck des Krankengeldes ist es, Arbeitsunfähige zu unterstützen, nicht allgemeine gesundheitliche Beschwerden abzudecken.
3. Eine weite Auslegung könnte zu Missbrauch führen, indem jede unbedeutende Krankheit als „hinzugetreten“ gewertet würde.
4. Es gibt Anhaltspunkte in der Rechtsprechung, dass nur Krankheiten relevant sind, die eine materielle Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit haben.
5. Die Auslegung sollte verhältnismäßig bleiben und nicht jede Parallelkrankheit als Grundlage für Krankengeldansprüche zulassen.
6. Die restriktive Auslegung schützt das Sozialversicherungssystem vor finanzieller Überbelastung und trägt zur Aufrechterhaltung der Solidargemeinschaft bei.
Der Rahmen der hinzugetretenen Krankheit scheint nach der herrschenden Meinung fest zu stehen, doch es gibt Spielräume, die nicht unbeachtet bleiben sollten.
Meine Erfahrung zeigt, dass selbst abweichende Ansätze zum Erfolg führen können – auch wenn der Weg dorthin nicht immer einfach ist. Wenn Sie bereit sind, neue Perspektiven zu wagen und Ihre Chancen optimal zu nutzen, lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam gehen. Der Erfolg mag nicht sicher sein, doch der Einsatz für Gerechtigkeit ist es allemal wert.
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