Kreditbearbeitungsgebühren aus den Jahren 2005 - 2011 können noch bis zum 31.12.2014 zurückgefordert werden

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Rückforderungsansprüche bei Kreditbearbeitungsgebühren, die zwischen den Jahren 2005 und 2011 entstanden sind, können gegenüber der Bank noch bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs.1 BGB für die zwischen den Jahren 2004 und 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war (BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13; BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 17/14).

Unwirksam sind diese Bearbeitungsgebühren, wenn Sie dem Verbraucher von der Bank einseitig auferlegt und nicht individuell ausgehandelt wurden, was der Regelfall sein dürfte.

In diesen Fällen, also wenn die Rückforderungsansprüche in den Jahren zwischen 2005 und 2011 entstanden sind, kann sich die Bank derzeit noch nicht auf die Verjährung berufen, sondern erst ab dem 01.01.2015.

Dies begründet der BGH damit, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren und den Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar wurde, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde (BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13; BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14).

Ausgehend hiervon, so der BGH in seiner Pressemitteilung vom 28.10.2014, sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Die zwischen den Jahren 2005 und 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche verjähren demnach mit Ablauf des Jahres 2014, wenn nicht zuvor eine Verjährungshemmung (z. B. durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs) herbeigeführt wird. Daher ist nunmehr schnelles Handeln geboten!

Die im November und Dezember 2004 entstandenen Rückforderungsansprüche verjähren hingegen taggenau exakt 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, wenn demnach die vollständige Bearbeitungsgebühr z. B. am 15.11.2004 gezahlt bzw. der um die vollständige Bearbeitungsgebühr gekürzte Darlehensbetrag am 15.11.2004 ausgezahlt wurde, verjährt der Rückzahlungsanspruch mit Ablauf des 15.11.2014. Maßgeblich ist hierbei die Fälligkeit der Bearbeitungsgebühr. Es kann daher durchaus sein, dass der Darlehensvertrag zwar 2004 geschlossen wurde, aber die Bearbeitungsgebühr erst 2005 fällig geworden ist. In diesen Fällen verjähren die Rückzahlungsansprüche wiederum mit Ablauf des 31.12.2014.

Für die ab dem 01.01.2012 entstandenen Rückforderungsansprüche gilt weiterhin grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.


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