Kreditkartenmissbrauch: Comdirect erstattet Schaden nach Klageeinreichung
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Die Comdirect hat nach Einreichung einer Klage beim Landgericht Itzehoe einem Mandanten den Schaden aus einem Kreditkartenmissbrauch erstattet.
Zunehmende Bedrohung durch Online-Banking-Betrug
Betrugsfälle im Bereich des Online-Bankings, insbesondere Phishing und Kreditkartenmissbrauch, nehmen mit der fortschreitenden Digitalisierung stetig zu. Kriminelle entwickeln immer ausgefeiltere Methoden, um sich Zugang zu Bankkonten und sensiblen Kundendaten zu verschaffen.
Ein für die Opfer besonders eindringliches Szenario ist auch der gezielte Diebstahl von Kreditkarten in Verbindung mit ausgespähten PIN. Die Täter beobachten ihre Opfer unauffällig und entwenden anschließend die Karte, um mit der ausgespähten PIN unbefugt Zahlungen oder Überweisungen vorzunehmen.
Klage gegen die Comdirect
Ein solcher Fall führte im Januar 2025 zu einem von unserer Kanzlei eingeleiteten Klageverfahren gegen die Comdirect. Unser Mandant wurde während einer Auslandsreise Opfer eines Kreditkartendiebstahls: Unmittelbar nach der Nutzung seiner Visa-Debitkarte an einem Ticketautomaten wurde ihm diese entwendet. Kurz darauf erfolgten mit der korrekten PIN unautorisierte Transaktionen in Höhe von über 13.000 Euro.
Die Bank verweigerte zunächst die Erstattung gemäß § 675u S. 2 BGB und argumentierte, dass der Mandant grob fahrlässig gehandelt habe. Sie unterstellte ihm, die PIN entweder gemeinsam mit der Karte aufbewahrt oder sie einer dritten Person mitgeteilt zu haben – andernfalls wäre ein Missbrauch nicht möglich gewesen.
Kein Anscheinsbeweis – Weiterer Geschehensablauf möglich
Da die Bank auch nach unserer außergerichtlichen Intervention die Erstattung ablehnte, erfolgte die Klage vor dem Landgericht Itzehoe. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit war aufgrund des Geschehensablaufs aus unserer Sicht unbegründet und der Anscheinsbeweis aufgrund der maßgeblichen Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil v. 05.10.2004, XI ZR 210/03; OLG Stuttgart, Urteil v. 08.02.2023, 9 U 200/22) nicht anwendbar
Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Bank greift nur, wenn es keine alternative plausible Erklärung für den Schaden gibt. Im vorliegenden Fall lag die Möglichkeit nahe, dass die Täter die PIN zuvor ausgespäht hatten – etwa beim Einsatz am Ticketautomaten – und die Karte anschließend gezielt entwendeten. Da damit ein weiterer typischer Geschehensablauf möglich erschien, hätte die Comdirect die grobe Fahrlässigkeit unseres Mandanten konkret nachweisen müssen.
Bank lenkt ein und erstattet Schaden
Noch vor Einreichung der Klageerwiderung erstattete die Comdirect die vollständige Klageforderung nebst Zinsen und übernahm die Prozesskosten.
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