Kündigung nicht voll besparter Bausparverträge durch Wüstenrot Bausparkasse AG rechtswidrig!

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Das LG Stuttgart (Urt. v. 12.11.2015, 12 O 100/15) hat entschieden: Die Kündigung von nicht voll besparten Bausparverträgen ist auch 10 Jahre nach Zuteilungsreife grundsätzlich rechtswidrig.

Damit erging erneut ein verbraucherfreundliches Urteil zu diesem höchst aktuellen Themenkreis, der branchenübergreifend Tausende von Bausparverträgen betrifft.

Beachtenswert ist die Tatsache, dass die Kammer in ihrer ausführlichen und überzeugenden Begründung Rechtsansichten eine Absage erteilte, wonach zumindest nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife eine Kündigung gem. §§ 488 ff. BGB möglich sein soll.

In dem Urteil wurde generell dem Kriterium der Zuteilungsreife - für eine avisierte Kündigung - eine Absage erteilt. Stattdessen wurde klargestellt, dass bei nicht voller Besparung schon kein „Empfang" eines Darlehens - wobei die Bausparkasse in der Ansparphase die Position des Darlehensnehmer, der Bausparkunde jene des Darlehensgebers einnimmt - i.S.v. € 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, der die Kündigungsmöglichkeiten nach Darlehensrecht in der hier vorzufindenden Konstellation aber überhaupt erst ermöglichen könnte.

Nach Ansicht der Kammer liegt kein Missbrauch des Vertragskonstrukts als reiner Sparvertrag vor, noch überwiege das Interesse der BSK an einer vorzeitigen Kündigung der Verträge, womit der gerne vorgebrachten Argumentation der Branche, das Bausparkollektiv sei andernfalls gefährdet, eine Absage erteilt wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach dem zuvor ergangenen Urteil des LG Karlsruhe (Urt. v. 09.10.2015 - 7 O 126/15) zeichnet sich nun eine zunehmend verbraucherfreundliche Linie in der Rechtsprechung ab, die es zu nutzen gilt.

MPH Lelgal Services vertritt bundesweit Bausparkunden gegenüber verschiedenen Bausparkassen: http://www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/


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