Kündigung von Bausparverträgen - Baudarlehen in Schweizer Franken - Widerruf von Darlehensverträgen

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Rechtlich kritisch (Bausparverträge): Vor dem Hintergrund renditestarker Bausparverträge aus der Vergangenheit mit Zinsen von teilweise über 5 % p.a. versuchen Bausparkassen im derzeitigen Zinsumfeld vermehrt, Bestandskunden die Bausparverträge zu kündigen, um ihr Betriebsergebnis aufzubessern. Hiergegen können sich Bausparkunden aussichtsreich wehren, wenn die Verträge noch nicht vollständig angespart sind, m.a.W. ein Darlehensanspruch fortbesteht. In diesem Sinne hat auch das OLG Stuttgart (Az.: 9 U 151/11) entschieden.

Unklar ist die Rechtslage dann, wenn der Vertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist und das Darlehen dennoch nicht abgerufen wurde. Aber selbst dann ist ein Vorgehen aussichtsreich, wenn ein Vertrag mit Bonuszins abgeschlossen wurde. Ein solcher wurde oft eingeräumt, wenn der Vertrag voll angespart war, aber das Darlehen nicht abgerufen wurde. Hier wird vertreten, dass die Vertragsdauer – so auch die Zehnjahresfrist – wieder neu beginnt.

Fazit: In Fällen, wo die Bausparsumme nicht vollständig angespart ist, ist ein Vorgehen gegen die Kündigung des Bausparvertrages aussichtsreich, was auch die Option eines außergerichtlichen Vergleichs inkludiert. Auf keinen Fall sollten sich Bausparkunden in der Situation, wo die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht ist, ungeprüft und widerstandslos der Kündigung des Bausparvertrages fügen.

Rechtlich aussichtsreich (Fremdwährungsdarlehen): Anleger, denen geschlossene Immobilienfonds in Schweizer Franken von Banken empfohlen wurden, ohne dass auf ein potentielles Währungs-/Wechselrisiko hingewiesen wurde, haben gute Chancen, Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung einzufordern. Gleiches gilt für Bauherren, die Immobilien direkt über Baufinanzierungsdarlehen in Schweizer Franken finanziert haben.

Rechtlich angreifbar (Widerruf von Baudarlehen): Private Darlehensnehmer, die in den Jahren 2003-2010 Baufinanzierungsdarlehen aufgenommen haben, wurden in geschätzt rund 60-70% der Fälle nicht richtig über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Gesetzt den Fall, die Widerrufsbelehrung entsprach weder den jeweiligen Musterwiderrufsbelehrungen noch den restriktiven Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung, bestehen veritable Chancen, aus dem Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen und sich zu historisch niedrigen Zinsen zu refinanzieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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