Kündigung von Bausparverträgen – zwei neue Urteile zugunsten der Bausparer

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Seit gut einem Jahr kündigen Bausparkassen im großen Stil langfristig bestehende Bausparverträge. Für die Kunden bedeutet dies die vorzeitige Beendigung gut verzinster Verträge.

Das Amtsgericht Ludwigsburg (07.08.2015, 10 C 1154/15) und das Landgericht Karlsruhe (09.10.2015, 7 O 126/15) haben Bausparern nunmehr Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt haben. In beiden Fällen kündigten die Bausparkassen die Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife. In dem Kündigungsschreiben verwiesen die Bausparkassen auf ein Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), das einem Darlehensnehmer gestattet, 10 Jahre nach Vollauszahlung eines Darlehens das Darlehen zu kündigen.

Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass die Bausparkassen sich nicht auf dieses Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) berufen können.

Das Landgericht Karlsruhe begründete dies mit der Doppelrolle der Bausparkasse als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin. Hierfür biete § 489 BGB keine Grundlage.

Das Amtsgericht Ludwigsburg führt zwei Argumente an:

Erstens, die Gesetzesbegründung zu § 609a BGB (heute § 489 BGB).

Der Gesetzesgeber hatte bei der Schaffung der Norm, den normalen Darlehensfall im Auge, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärkere, „zinsbestimmende“ Vertragsteil und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich schwächere ist. Selbst, wenn man den Bausparer als Darlehensgeber ansehen will, so kann keinesfalls die Rede davon sein, dass dieser der stärkere, zinsbestimmende Vertragsteil ist.

Zweitens, die eigene Argumentation der Bausparkassen.

Das Gericht verweist darauf, dass die Bausparkassen in anderen Fällen, z. B. der Frage der Abschlussgebühren, gerade den Unterschied zu herkömmlichen Darlehen betonen. Es sei daher widersprüchlich und unzulässig, sich in für die Bausparkassen positiven Regelungen auf den Schutz des Darlehensrechts zu berufen.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Sie zeigen jedoch, dass die Rechtslage keineswegs so klar ist, wie von den Bausparkassen gegenüber ihren Kunden immer dargestellt. Es lohnt sich daher, die Kündigung nicht einfach hinzunehmen, sondern zusammen mit einem Anwalt die Sachlage zu prüfen.

Update:

Mit Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, hat der BGH entschieden: Bausparkassen dürfen den Vertrag 10 Jahre nach Zuteilungsreife mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.

Die Bausparkassen gehen aber nunmehr einen Schritt weiter und verweigern nunmehr immer öfter auch die Zahlung des Bonuszinses. Lesen Sie dazu unseren Rechtstipp.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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