Kündigungsgründe nicht beliebig austauschbar - Kündigung darf keinen „völlig anderen Charakter“ erhalten

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LAG Düsseldorf 24.6.2015, 7 Sa 1243/14

Kündigungsgründe sind im Prozess nicht beliebig austauschbar. Ausgeschlossen ist ein solcher Wechsel dann, wenn die Kündigung hierdurch einen „völlig anderen Charakter“ erhält. In diesem Falle handelt es sich nicht mehr um zulässiges Nachschieben von Gründen. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur der Ausspruch einer erneuten gesonderten Kündigung mit dem Neubeginn der Klagefrist von 3 Wochen dagegen.

Sachverhalt:

Verhaltensbedingte Kündigung der Klägerin. Im Laufe des Prozesses stützte dann die Arbeitgeberin die Kündigung dann auch auf angebliche betriebsbedingte Gründe welche aber der Beklagten bereits vor Ausspruch der ursprünglichen Kündigung vorlagen bzw. bekannt waren. Ihre Entscheidung zur verhaltensbedingten Kündigung statt zu einer ( deutlich schwieriger zu begründenden ) betriebsbedingten Kündigung wurde ihrerseits also durchaus bewusst getroffen.

Die Klage war sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG erfolgreich.

Gründe:

Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ungerechtfertigt. Teilweise nur unsubstantiierter Vortrag der Beklagten hierzu, zum Teil fehlten die zuvor erforderlichen Abmahnungen.

Auch die ( nachgeschobene ) betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam. Denn die Beklagte hat gerade keine betriebsbedingte Kündigung, sondern eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Das Auswechseln der Kündigungsgründe ist nicht zulässig, weil die Kündigung dadurch einen „völlig anderen Charakter“ erhalten würde. Die Beklagte kannte die betriebsbedingten Kündigungsgründe außerdem von Anfang an. Infolgedessen konnte es sich nicht um ein zulässiges Nachschieben von Gründen handeln. In diesem Fall ist nur der Ausspruch einer neuen Kündigung möglich.


Quelle: LAG Düsseldorf online


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