Kundenschutzklauseln – oft nur heiße Luft?!

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Neben dem Transportgewerbe werden auch in vielen anderen Bereichen, in denen Subunternehmer eingesetzt werden, sogenannte Kundenschutzklauseln verwendet. Durch eine Kundenschutzklausel sollen Subunternehmer davon abgehalten werden, die Kunden des Hauptunternehmers abzuwerben. Dafür wird es dem Subunternehmer in einer solchen Kundenschutzvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum untersagt, eine eigene vertragliche Beziehung zu den Kunden zu begründen. Verbunden mit einer Vertragsstrafe kann eine wirksame Kundenschutzklausel vor „Kundenklau“ schützen oder zumindest den finanziellen Schaden etwas kompensieren.

Allerdings stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Kundenschutzklausel. Aus diesem Grund finden sich in der Praxis sehr häufig unwirksame Vereinbarungen mit der Folge, dass Unternehmen bei einem „Kundenklau“ durch den Subunternehmer machtlos sind.

Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Kundenschutzklausel nur wirksam ist, wenn sie in gegenständlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. So müssen Kundenschutzklauseln auf die konkrete Tätigkeit und das Gebiet beschränkt sein, in dem der Subunternehmer für den Hauptunternehmer tätig ist. Zeitlich wurde eine nachvertragliche Bindungsdauer von zwei Jahren als angemessen beurteilt, wobei hier die konkrete Vertragslaufzeit berücksichtigt werden muss.

Auch im Hinblick darauf, welche Kunden geschützt werden können, muss eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur Kunden geschützt werden können, zu denen der Subunternehmer Kontakt hatte. Die Verwendung von Kundenlisten oder einer pauschalen Aussage wie „alle Kunden der Firma…“ sind meist zu umfangreich und bedürfen einer Einschränkung.

Es macht auch einen Unterschied, ob eine solche Kundenschutzklausel bei Einzelaufträgen oder in Rahmenverträgen verwendet wird und ob sie als Individualabrede oder als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vereinbart wird. Je nachdem, wie sich die konkrete Vertragsbeziehung zum Subunternehmer darstellt, ergeben sich unterschiedlich hohe Anforderungen. Unter Umständen kann eine Kundenschutzklausel sogar vollständig unzulässig sein.

Beim Vorliegen einer wirksamen Kundenschutzklausel kann bei einem Verstoß des Subunternehmers gegen diesen eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Vertragsstrafe nicht zu hoch angesetzt werden darf, da diese andernfalls unwirksam sein kann. In welcher Höhe eine Vertragsstrafe angemessen ist, muss im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Feste Richtwerte gibt es hierfür leider nicht.

Gerne erstellen wir für Sie wirksame Kundenschutzklauseln oder prüfen deren rechtliche Wirksamkeit im Falle einer Abmahnung.


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