Längere Krankenzeit spricht nicht gegen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, personenbedingte Kündig.

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Eine Kündigung kann nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund objektiver Umstände anhand einer negativen Prognose davon auszugehen ist, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss und in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Eine Krankenzeit von etwas mehr als drei Monaten stellt für sich genommen keine solche ausreichende Prognose dar; dies gilt insbesondere, wenn dies innerhalb von elf Jahren die erste Krankheit ist, die sich auf mehr als einen Tag beläuft. Der Aussage, "eine Herstellung meiner Arbeitsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt nach Auskunft meiner Ärzte noch nicht abzusehen" kann nicht entnommen werden, dass aus Sicht der Ärzte die Frage, ob überhaupt mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, nicht beantwortet werden kann. Denn das "Nicht-Absehen-Können" der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt steht der Annahme einer negativen Prognose nicht gleich, kann demnach auch keine personenbedingte Kündigung wegen länger dauernder Erkrankung rechtfertigen.


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