Landgericht Hof: Klage gegen Impfhersteller AstraZeneca in 1. Instanz abgewiesen
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Das Landgericht Hof hat als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Coronaimpfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil können Sie im Volltext unter auf der Homepage der Kanzlei Stenz & Rogoz nachlesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern beim Oberlandesgericht Bamberg in der Berufung anhängig. Das dortige Aktenzeichen lautet 4 U 15/23.
Folgende Impfkomplikationen werden im Zusammenhang mit Covid-Impfungen vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) genannt:
- die Herzkrankheit Myo-/Perikarditis
- die im Gehirn auftretende Sinusvenenthrombose und weitere Blutgerinnsel
- eine Gesichtslähmung
- eine Muskelschwäche namens Guillain-Barré-Syndrom
- der Hörschaden Tinnitus
Renommierte Ärzte machen die Impfung aber auch für
- (Wieder-)Auftreten von Autoimmunerkrankungen,
- Schwindelerkrankungen und
- Krebs-Rezidive
verantwortlich.
Unsere Kanzlei prüft für Sie kostenfrei, ob Ihre Beschwerden einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen.
Ob und in welchem Umfang Impfstoffhersteller zur Verantwortung gezogen werden können, ist juristisch noch nicht aufgearbeitet. In der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2022, 649) ging Prof. Dr. Anatol Dutta der Frage nach, welche rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfüllt sein müssen. Unter anderem führt er aus: "Zum Zug kommen hier [...] die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Produzentenhaftung, die auch eine Haftung für Impfschäden ermöglichen können, wenn die Hersteller schuldhaft ihre Verkehrspflichten verletzt haben."
Aber die Haftung ist auch wegen zahlreicher anderer Anspruchsgrundlagen gegeben:
§ 84 Abs. 1 AMG i.V.m. § 87 AMG,
§ 32 Abs. 1 GenTG,
§ 826 BGB (= sittenwidrige Schädigung),
§ 823 Abs. 1 BGB,
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG,
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224, 230 StGB.
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