Lasermessung PoliScanSpeed

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Das Messverfahren PoliScan Speed (Lasermessung) gerät weiter unter Druck. Nach uns vorliegenden Sachverständigengutachten, Stand März 2017, verwertet das Messgerät Messpunkte außerhalb des von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt Braunschweig (PTB) zugelassenen Bereichs. Die Physikalisch Technische Bundesanstalt hat das Gerät für einen Messbereich von 50 m – 20 m zugelassen. Das Gerät erfasst Messpunkte, die nicht in diesem Bereich liegen. Es ist derzeit unklar, ob und wie das Gerät in der Datenverarbeitung mit diesen erfassten Daten umgeht.

Damit stellt sich die Frage, ob das Gerät überhaupt über eine Bauartzulassung und über eine gültige Eichung verfügt. Die Gerichte gehen hiermit unterschiedlich – aber zumeist günstig für die Betroffenen – um.

Wir haben eine Stellungnahme entwickelt, die in diesen Fällen Wirkung zeigt. Eine Reihe neuer Gerichtsentscheidungen führen zu einer Einstellung des Verfahrens oder dem Ansatz einer sehr hohen Messtoleranz (aktuell im Januar 2017 AG Jena: 20 % Messtoleranz), sodass sich schon hierdurch Punkte und/oder Fahrverbote erledigen.

Wahren Sie Ihre Rechte: Verpassen Sie keine Fristen bei Bußgeldverfahren! Sie haben nur 2 Wochen Zeit, um ab Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einzulegen! Ist auf Ihrem Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid als Beweismittel

  • „Lasermessung“,
  • „Lasermessverfahren“ oder gar
  • „PoliscanSpeed“

vermerkt, haben wir gute Gründe, erfolgreich gegen den Tatvorwurf zu argumentieren. Prüfen Sie daher den gegen Sie gerichteten Bußgeldbescheid.


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