Lebensmittelkennzeichnung: Verstöße gegen die LMIV können abgemahnt werden

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Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verpflichtet Händler und Hersteller, Verbrauchern bestimmte Pflichtangaben bereitzustellen – etwa zu Zutaten, Allergenen oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum. Fehlen diese Angaben oder sind sie fehlerhaft, kann dies nicht nur lebensmittelrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Sowohl Online- als auch stationäre Händler sollten ihre Kennzeichnungspflichten deshalb genau kennen – auch, um sich gegen unlauteren Wettbewerb zur Wehr zu setzen.


1. Die LMIV als Marktverhaltensregel

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel (LMIV) enthält umfangreiche Informationspflichten für Unternehmen, die Lebensmittel in Verkehr bringen. Diese Pflichten stellen nach ständiger Rechtsprechung sogenannte Marktverhaltensregeln dar. Ein Verstoß kann somit auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden – typischerweise im Wege einer Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände.


2. Häufige Kennzeichnungsverstöße in der Praxis

In der anwaltlichen Beratungspraxis treten regelmäßig bestimmte Pflichtverletzungen auf, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich relevant sein können. Dazu zählen unter anderem:

  • Fehlende Nährwertangaben: Die LMIV schreibt vor, dass bestimmte Nährstoffe wie Energie, Fett, Zucker oder Salz in tabellarischer Form angegeben werden müssen.

  • Kein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Bei verpackten Produkten ist das MHD Pflichtangabe – auch in der Darstellung im Onlinehandel.

  • Unzureichende Allergenkennzeichnung: Allergene müssen gemäß Anhang II der LMIV hervorgehoben dargestellt werden.

  • Fehlende Getränkebezeichnung: Es reicht nicht aus, ein Getränk als „Erfrischer“ zu bezeichnen – vielmehr ist eine eindeutige Angabe wie „Fruchtsaft“ oder „Limonade“ erforderlich.

  • Fehlendes Zutatenverzeichnis: Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils gelistet werden.

  • Nicht lesbare Schriftgrößen: Die LMIV schreibt eine Mindestschriftgröße (x-Höhe 1,2 mm) vor.

  • Irreführende oder falsche Angaben: Beispielsweise die Bezeichnung „ohne Zuckerzusatz“ bei gleichzeitiger Verwendung von Süßstoffen ist unzulässig.

Weitere klassische Pflichtangaben betreffen u. a. die Nettofüllmenge, den Hersteller bzw. Lebensmittelunternehmer, Herkunftskennzeichnungen, Losnummern und Aufbewahrungshinweise.


3. Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die LMIV können abgemahnt werden, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten im Wettbewerb wesentlich zu beeinflussen. In solchen Fällen droht dem betroffenen Unternehmen die Geltendmachung von:

  • Unterlassungsansprüchen mit strafbewehrter Erklärung

  • Ersatz von Abmahnkosten

  • Gerichtlichen Klageverfahren bei Verweigerung der Unterlassung

Besonders im Onlinehandel, etwa auf Plattformen wie Amazon oder eBay, ist das Risiko hoch, da Mitbewerber Verstöße vergleichsweise einfach erkennen und dokumentieren können.


4. Verfolgung von Verstößen durch Händler

Neben der Abwehr unberechtigter Abmahnungen unterstützen wir als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auch Händler, die selbst von systematischen LMIV-Verstößen der Konkurrenz betroffen sind. Denn ein nicht rechtskonform gekennzeichnetes Produkt kann einen unlauteren Wettbewerbsvorteil begründen.

In solchen Fällen prüfen wir:

  • Ob ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt

  • Welche Ansprüche gegen den Mitbewerber bestehen

  • Ob außergerichtliche oder gerichtliche Schritte erfolgversprechend sind

Unser Ziel ist es, rechtstreue Händler in ihrer Marktposition zu schützen und unlautere Wettbewerbsvorteile zu unterbinden.


5. Fazit und Angebot zur Ersteinschätzung

Die Lebensmittelkennzeichnung ist ein sensibles Thema mit klaren gesetzlichen Vorgaben. Fehler können schnell zu Abmahnungen führen – oder gezielt verfolgt werden, wenn sie von Dritten begangen werden. Händler sind daher gut beraten, ihre Kennzeichnungspflichten regelmäßig prüfen zu lassen.

Unsere Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung bei erhaltenen Abmahnungen sowie zur Prüfung potenzieller Verstöße bei Mitbewerbern. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz verfügen wir über umfangreiche Erfahrung in der Vertretung von Händlern – sowohl im Bereich der Abwehr als auch der aktiven Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.




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