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LG Augsburg Az.: 021 O 4310/16 – Dieselaffäre III Kempten – Kaufbeuren – Memmingen

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Erst kürzlich hat das Landgericht Augsburg entschieden, dass einem betroffenen Eigentümer eines Fahrzeugs ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs zusteht. Die Besonderheit ist jedoch, dass im vorliegenden Fall gerade kein Abzug von Nutzungsersatz erfolgte.

Das Landgericht Augsburg vertritt nunmehr die Auffassung, dass sich der Eigentümer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Dies stellt für Betroffene einen erheblichen finanziellen Vorteil dar.

Berücksichtigt man bei der Berechnung des Schadens den Nutzungsersatz, verringert sich der Schadensersatzbetrag meist enorm.

Bei einem Kauf eines Neuwagens zu einem Preis von angenommen 30.000,00 € und einer zurückgelegten Strecke von 100.000 km beträgt der Nutzungsersatz, sofern man von einer Gesamtlaufleistung des Pkw von 250.000 km ausgeht, 12.000 €.

  • Dem Betroffenen stünde somit unter Berücksichtigung des Nutzungsersatzes lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 18.000,00 € zu.
  • Folgt man hingegen der Auffassung des LG Augsburg, stünde dem Käufer ein Anspruch in Höhe von 30.000,00 € zu.

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