LG Bochum: Keine Beweiskraft einer Quittung bei Personenidentität

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Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 29.01.2024 – I-6 O 85/23 entschieden, dass einer Quittung keine Beweiskraft zukommt, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Geschäftsführer der Gläubigerin personenidentisch sind.

Eine Insolvenzverwalterin nahm eine beklagte GmbH auf Zahlung von Stammkapital aus einer Kapitalerhöhung in Anspruch. Die beklagte GmbH war nämlich alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin.

Der Geschäftsführer der beklagten GmbH behauptete, dass das Stammkapital bar bezahlt worden wäre. Er legte eine Quittung vor. Diese Quittung hatte er als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin selber ausgestellt.

Das Landgericht Bochum stellte fest, dass einer solchen Quittung keine Beweiskraft zukommt. Es lag eine Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und dem Geschäftsführer der beklagten GmbH vor. Eine solche Quittung sei nur wie eine einfache Parteierklärung zu würdigen.

Im Ergebnis wurde die beklagte GmbH zur Zahlung des Stammkapitals verurteilt. Sie konnte nicht beweisen, dieses bereits in voller Höhe eingezahlt zu haben.

Gerät eine GmbH in Insolvenz, so prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig, ob das Stammkapital ordnungsgemäß eingezahlt worden ist. Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Insolvenzverwalter später die Gesellschafter auf Zahlung des Stammkapitals in Anspruch nimmt.

Aus Beweisgründen sollte die Einzahlung von Stammkapital nicht bar erfolgen. Der Gesellschafter sollte das Stammkapital immer auf das Geschäftskonto der Gesellschaft überweisen. Nur so lässt sich später zweifelsfrei feststellen, dass das Stammkapital tatsächlich eingezahlt wurde.


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