LG Frankfurt a.M.: Autocomplete-Funktion mit nicht existenten Fachanwaltstiteln rechtswidrig

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Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 2-03 O 437/11, entschieden, dass eine Autocomplete-Funktion, welche dem User der Webseite eine automatische Vorschlagsliste mit nicht existenten Fachanwaltstiteln vorgibt, nicht zulässig ist.

Der Beklagte betrieb ein Online-Portal zur Anwaltssuche. Den Besuchern der Seite wurde eine Vielzahl von Fantasiefachanwaltstiteln über die Autocomplete-Funktion angezeigt. Hierzu gehörten z. B. der „Fachanwalt für Vertragsrecht“ oder der „Fachanwalt für Markenrecht“. Das Gericht entschied, dass eine klare Irreführung der Verbraucher nach § 5 UWG vorliege, da den Nutzern der Seite unwahre Angaben untergeschoben würden. Es dürften nur die nach der Fachanwaltsordnung zugelassenen Titel verwendet werden.

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt in Deutschland verliehen werden kann und ihm als Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen der Fachanwaltsbezeichnung sind in der Bundesrepublik Deutschland geregelt in der Fachanwaltsordnung (FAO).

Nach der Fachanwaltsordnung existieren derzeit 20 Fachanwaltstitel (Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht).

Ein 21. Fachanwaltstitel wurde durch 5. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 6./7. Dezember 2013 beschlossen. Ab 01.05.2014 wird es möglich sein, die Bezeichnung „Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht“ zu führen.

Rechtsanwalt Matthias Lederer


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