LG Limburg: Angabe von Mietpreisen im Internet muss tatsächlichen Endpreis darstellen

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Das LG Limburg hat mit Urteil vom 10.05.2012, Az.: 5 O 2/12 entschieden, dass bei Mietpreisen für Wohnmobile im Internet der tatsächliche Endpreis inklusive aller Nebenkosten angegeben werden muss.

Die Beklagte bot online die Vermietung von Wohnmobilien zu bestimmten Preisen an. Oberhalb der Preisauszeichnung befand sich ein Sternchenhinweis. Am Ende der Webseite wurde dieser erklärt: „* zuzüglich einmaliger Servicepauschale".

Die Richter sahen hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Unternehmer seien verpflichtet, den tatsächlichen Endpreis anzugeben und nicht im Kleingedruckten auf zusätzliche Kosten hinzuweisen. Der versteckte Hinweis auf weitere Kosten im Kleingedruckten verschleiere bewusst den wahren Endpreis und sei als ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb zu werten.

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