LG Traunstein verurteilt ShareWood Switzerland AG zur Zahlung an Anleger

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Mit Urteil vom 26.05.2021 hat das LG Traunstein die ShareWood Switzerland AG zur Rückzahlung von rund € 135.000 an einen Anleger verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hat die Auffassung des von unserer Kanzlei vertretenen Klägers bestätigt, dass es sich bei den im Jahr 2012 abgeschlossenen „Baumkaufverträgen“ um eine Finanzdienstleistung handelt und dass diese Verträge im Jahr 2019 noch wirksam widerrufen werden konnten, da der Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

Bauminvestments bei der ShareWood Switzerland AG

Die ShareWood Switzerland AG, die sich nach eigenen Angaben als führende Anbieterin von Bauminvestments mit einer durchschnittlichen Renditeerwartung von 6,0 bis 8,9 % p.a. bezeichnet, bietet Anlegern Bäume verschiedener Baumarten auf Plantagen in Brasilien als Investment an. Als zusätzliche entgeltliche Serviceleistung können die Interessenten das Unternehmen beauftragen, die Bäume gemäß dem Plantagen-Management zu bewirtschaften und zu verkaufen. Der Netto-Holzerlös aus dem Verkauf soll dann an den Anleger ausgezahlt werden.

Widerrufsrecht des Anlegers

Nachdem im Fall des von uns vertretenen Anlegers die Erlöse aus der Investition zuletzt ausblieben und auch kein Abnehmer mehr für einen Teil der Baumbestände gefunden werden konnte, wurde die ShareWood Switzerland AG unter Berufung auf das Widerrufsrecht des Anlegers zur Rückzahlung der eingesetzten Gelder abzüglich der bisher erhaltenen Erlöse aufgefordert.

Da der Vertrieb der angebotenen Anlagen im Wege des Fernabsatzes erfolgte, hätte der betroffene Anleger als Verbraucher nach deutschem Recht darüber belehrt werden müssen, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine solche Widerrufsbelehrung enthielten die „Baumkaufverträge“ jedoch nicht, weshalb der Widerruf im Jahr 2019 noch möglich war.

„Baumkaufverträge“ sind Finanzdienstleistung

Das LG Traunstein hat sich in seiner Urteilsbegründung der von uns vorgetragenen Auffassung angeschlossen, dass es international und örtlich zuständig ist und deutsches Recht Anwendung findet. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass es sich bei den „Baumkaufverträgen“ um eine Geldanlage und somit eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 2 a.F. BGB (nunmehr § 312 Abs. 5 S. 1 BGB) handelt. Insbesondere sei der Begriff der Finanzdienstleistung im  Lichte der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL zu betrachten, die eine weite Auslegung zulässt. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den „Baumkaufverträgen“ nicht lediglich um den Erwerb von individuellem Baumeigentum und um eine Sachnutzung sowie den Betrieb von Forstwirtschaft. Vielmehr seien die „Baumkaufverträge“ als eine Geldanlage mit der Erwartung einer Renditeerzielung zu beurteilen, vergleichbar mit geschlossenen Fonds.

Da es die ShareWood Switzerland AG pflichtwidrig unterlassen hatte, den Kläger bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, konnte er diese Verträge noch wirksam widerrufen (§ 355 a.F. i.V.m. § 312d a.F. BGB, Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 EGBGB). 

Weitere Urteile gegen die ShareWood Switzerland AG

Neben dem Landgericht Traunstein hatten zuvor bereits die Landgerichte Frankfurt am Main, Leipzig, Heilbronn und Tübingen die ShareWood Switzerland AG zur Rückzahlung von Anlegergeldern aufgrund eines erfolgten Widerrufs der Verträge verurteilt.


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